Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 454. 
Die uͤbrigen Faͤlle, in welchen der Rheder nicht persoͤnlich, sondern nur 
mit Schiff und Fracht haftet, sind in den folgenden Titeln bestimmt. 
Artikel 455. 
Der Rheder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unter- 
schied ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Ge- 
richte des Heimathshafens (Artikel 435.) belangt werden. 
Artikel 456. 
Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes 
Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung ver- 
wendet, so bestehr eine Rhederei. « 
Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehoͤrt, wird durch 
die Bestimmungen uͤber die Rhederei nicht beruͤhrt. 
Artikel 457. 
Das Rechtsverhaͤltniß der Mitrheder unter einander bestimmt sich zu- 
nächst nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrage. Soweit eine Verein- 
barung nicht getroffen ist, kommen die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 
zur Anwendung. 
Artikel 458. 
Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die Beschlüsse der Mitrheder 
naaßsebend. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. 
Die Stimmen werden nach der Größe der Schiffsparten gezählt. Die Stim- 
menmehrheit für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Per- 
sonen, welche für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte 
des ganzen Schiffs gehört. 
Einsiimmigkeir sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, 
welche eine Abänderung des Rhedereivertrages bezwecken oder welche den Be- 
stimmungen des Rhedereivertrages entgegen oder dem Zwecke der Rhederei 
fremd sind. 
Artikel 459. 
Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhedereibetrieb ein Kor- 
respondenerheder (Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Be- 
stellung eines Korrespondentrheders, welcher nicht zu den Mitrhedern gehört, 
ist ein einstimmiger Beschluß erforderlich. Z · 
Die Besiellung des Korrespondentrheders kann zu jeder Zeit durch Stim- 
menmehrheit widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus 
bestehenden Vertraͤgen. 
Artikel 460. 
Im Verhaͤltniß zu Dritten ist der Korrespondentrheder kraft seiner e 
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