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stellung befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der
Geschdftsbetrieb einer Rhederei gewöhnlich mit sich bringt.
Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, Erhaltung
und Verfrachtung des Schiffs, auf die Versicherung der Fracht, der Aus-
rüstungskosten und der Havereigelder, sowie auf die mit dem gewöhnlichen Ge-
schaftsberrieb verbundene Empfangnahme von Geldern.
Der Korrespondentrheder K in demselben Umfange befugt, die Rhederei
vor Gericht zu vertreten.
Er ist befugt, den Schiffer anzusiellen und zu entlassen; der Schiffer hat
sich nur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen
der einzelnen Mitrheder w halten.
In Namen der Rhederei oder einzelner Mitrheder Wechselverbindlich-
keiten einzugehen oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffsparten
zu verkaufen oder zu verpfänden oder für dieselben Versicherung zu nehmen,
ist der Korrespondentrheder nicht befugt, es sei denn, daß ihm eine Vollmacht
hierzu besonders ertheilt ist.
Im Uebrigen bedarf es zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche
er kraft seiner Bestellunz vorzunehmen befugt ist, der in den Landesgesetzen etwa
vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht.
Artikel 461.
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondentrheder als solcher
innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse geschlossen hat, wird die Rhederei dem
Dritten gegenüber auch dann berechtigt und verpflichter, wenn das Geschäft ohne
Nennung der einzelnen Mitrheder geschlossen ist.
Ist die Rhederei durch ein von dem Korrespondentrheder abgeschlossenes
Geschäft verpflichtet, so haften die Mirrheder in gleichem Umfange (Artikel 452.),
als wenn das Geschäft von ihnen selbst geschlossen wäre.
Artikel 462.
Eine Beschränkung der im Artikel 400. bezeichneten Befugnisse des Kor-
respondentrheders kann die Rhederei einem Dritten nur insofern entgegensetzen,
als sie beweist, daß die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des
Geschäfts bekannt war.
Artikel 463.
Der Rhederei gegenüber ist der Korrespondentrheder verpflichtet, die Be-
schränkungen einzuhalten, welche von derselben für den Umfang seiner Befug-
nisse festgesetzt sind; er hat sich ferner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten
und dieselben zur Ausführung zu bringen.
Im Uiebrigen ist der Unang seiner Befugnisse auch der Rhederei gegen-
uͤber nach den Bestimmungen des Artikels 460. mit der Maaßgabe zu beur-
theilen, daß er zu neuen Reisen und Unternehmungen, zu außergewoͤhnlichen
Reparaturen, sowie zur Anstellung oder Entlassung des Schiffers vorher die
Beschluͤsse der Rhederei einholen muß.
(Nr. 5408.) 77“ Ar-