Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 581 — 
Die aufgegebene Schiffspart faͤllt den uͤbrigen Mitrhedern nach Verhaͤlt- 
niß der Groͤße * Schiffsparten zu. 
Artikel 469. 
Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschieht nach der Groͤße 
der Schiffsparten. 
Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes und die Auszahlung des 
ewaigen Gewinnes erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshafen 
urückgekehrt ist, oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt 
Aor und die Schiffsmannschaft entlassen ist. 
Außerdem müssen auch vor dem erwähnten Zeitpunkte die eingehenden 
Gelder, insoweit sie nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von An- 
sprüchen einzelner Mitrheder an die Rhederet erforderlich sind, unter die einzel- 
nen Mitrheder nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten vorläufig ver- 
theilt und ausgezahlt werden. 
Artikel 470. 
Jeder Mitrheder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung 
der übrigen Mitrheder aunz oder theilweise veraußern. 
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitrhedern nicht zu. Es kann 
jedoch die Verdußerung einer Schiffspart, in Folge welcher das Schiff das 
Recht, die Landesflagge zu führen, verlieren würde, rechtsgültig nur mit Zu- 
stimmung aller Murhhen erfolgen. Die Landesgesetze, welche eine solche Ver- 
dußerung überhaupt für unzulässig erklären, werden durch diese Bestimmung 
nicht berührt. 
Artikel 471. 
Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart veradußert hat, wird, so lange 
die Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrhedern oder dem Kor- 
respondentrheder nicht angezeigt worden ist, im Verhältniß zu den Mitrhedern 
noch als Mitrheder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige be- 
gründeten Verbindlichkeiten als Mitrheder den übrigen Mitrhedern verhaftet. 
Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhältniß zu den übri- 
gen Inltrhedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitrheder ver- 
pflichtet. 
Er muß die Bestimmungen des Rhedereivertrages, die gefaßten Beschlüsse 
und eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerer gegen sich gelten lassen; 
die übrigen Mitrheder können außerdem alle gegen den Veräußerer als Mit- 
rheder begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf die veräußerte Schiffspart 
gegen den Erwerber zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechts des letz- 
teren auf Gewährleistung gegen den Veräugerer. 
Artikel 472. 
Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist ohne Einfluß auf den 
Fortbestand der Rhederei. 
(Nr. 5408. Wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.