Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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a) Die Verträge sind nach dem Grundsatze vollstaͤndiger Reziprozitaͤt abzu- 
schließen. 
b) Die den Vertrag abschließende Vereins-Postverwaltung tritt, so weit 
sie den Postverkehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem frem- 
den Staate in keinem direkten Kartenwechsel slehen, vermittelt, bei dem 
Vertragsabschlusse als Bevollmächtigter des Vereins auf. 
In der Regel haben die Bestimmungen des Vereinsvertrages über den 
Tarif und Portobezug, soweit es sich um den Deutschen Portoantheil 
handelt, auf die gesammte Vereinskorrespondenz Anwendung zu sfinden. 
Erscheint es in einzelnen Fällen besonderer Verhältnisse wegen nothwen- 
dig oder dem Interesse des Deutschen Postverkehrs entsprechend, von 
jenen Besiimmungen abzuweichen, so kann dies nur mit Zustimmung von 
drei Viertheilen sämmtlicher Vereins-Postverwaltungen geschehen. Die 
in der Minorität gebliebenen Vereinsverwaltungen tchale den Anspruch 
auf den Bezug des ihnen nach dem Vereinsvertrage gebührenden Porto. 
Dagegen findet die zu bedingende Porto-Ermäßigung auf die Korrespon- 
denz derselben nicht Anwendung; ebensowenig haben sie Anspruch auf 
Theilnahme an den durch die Porto-Ermäßigung sonst zu erwirkenden 
Vortheilen. 
d) Außer dem unter c. gedachten Falle darf weder für den Bezirk der den 
Vertrag schließenden, noch für den einer anderen Vereins-Posiverwaltung 
eine andere, als die für den gesammten Verein gültige Verabredung ge- 
troffen werden, und es dürfen weder die eigenen Portosätze der kontra- 
hirenden Verwaltung, noch die fremden höher oder niedriger normirt, 
noch auch andere, den übrigen Vereinsverwaltungen nicht zukommende 
Begünstigungen bedungen werden. 
er) Die Verabredungen über das Porto zwischen solchen Grenzorten, welche 
nicht mehr als elwa fünf Meilen von einander enrfernt liegen, ferner über 
Postverbindungen, Kartenschlüsse und alle reinen Manipulationsfragen, 
bleiben dem Ermessen der den Verrrag schließenden Postverwaltung in- 
sofern überlassen, als alle diese Verabredungen sich lediglich auf ihren 
eigenen Postbezirk beziehen. 
1) Den Verträgen ist in keinem Falle eine längere Dauer als dem Vereins- 
vertrage zu geben. Wenn Verträge mit fremden Staaten vor Ablauf 
des Vereinsvertrages ihr Ende erreichen, so dürfen die neuen Verträge 
nur kündbar von Jahr zu Jahr abgeschlossen werden, Falls zwischen 
anderen Vereinsverwaltungen und demselben fremden Staate Postorr= 
träge bestehen, deren Ablaufstermin spater eintritt. 
Wenn mehrere Bereinsperwaltungen mit einem und demselben fremden 
Lande in unmittelbarem Postverkehr stehen oder in solchen eintreten 
wollen, so hat jede dieser Verwaltungen, welche mit dem fremden Staate 
einen Vertrag abzuschließen beabsichtigt, davon den mit demselben frem- 
den Staate in Vertragsverhältnissen Uhenden Vereins-Postverwaltungen 
(Nr. 5305.) zum 
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