Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 494. 
ç Die in Gemaßheit Artikel 492. und 493. aufgenommene Verklarung 
liefert vollen Beweis der dadurch beurkundeten Begebenheiten der Reise. 
Jedem Betheiligten bleibt im Prozesse der Gegenbeweis vorbehalten. 
Artikel 495. 
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff im Hei- 
makhshafen sich befindet, sind für den Rheder nur dann verbindlich, wenn der 
Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer be- 
sonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist. 
Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch im Heimaths= 
hafen befugt. 
Artikel 496. 
Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens, so ist der Schiffer 
Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Rheder alle Geschäfte 
und Reckrshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, Bemannung, Ver- 
proviantirung und Erhaltung des Schiffs, sowie überhaupt die Ausführung der 
Reise mit sich bringen. 
Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträ- 
enz sie erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, welche sich auf den 
irkungskreis des Schiffers beziehen. 
Artikel 497. 
Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg, 
sowie zum Abschlusse ähnlicher Kreditgeschäfte ist jedoch der Schiffer nur dann 
befugt, wenn es zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise 
nothwendig und nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erfor- 
derlich ist. Ein Bodmereigeschäft ist er einzugehen nur dann befugt, wenn es 
zur Ausführung der Reise nothwendig und nur insoweit, als es zur Befriedi- 
gung des Bedürfnisses erforderlich ist. 
Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Verwendung, 
noch von der Zweckmäßigkeit der unter mehreren Kreditgeschäften getroffenen 
Wahl, noch vor. dem Umstande abhängig, ob dem Schiffer das erforderliche 
Geld zur Verfügung gestanden habe, es sei denn, daß dem Dritten der böse 
Glaube bewiesen würde. 
Artikel 498. 
Auf den persönlichen Kredit des Rheders Geschäfte abzuschließen, insbe- 
sondere Wechselverbindlichkeiten für denselben einzugehen, ist der Schiffer nur 
auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht (Artikel 452. Ziffer 1.) be- 
fugt. Verhaltungsmaaßregeln und dienstliche Anweisungen, welche der Schiffer 
vom Rheder erhält, genügen nicht, die persönliche Haftung des Rheders dem 
Dritten gegenüber zu begründen. 
(Nr. 5408.) 782 Ar-
	        
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