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theilung von Verhaltungsmaaßregeln nachzusuchen, sofern die Umstände es ge-
statten.
Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie
mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Rheders bestreiten kann,
darf er nur im Falle der Nothwendigkeit schreiten.
Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht
anders sich verschaffen kann, als entweder durch Bodmerei, oder durch den Ver-
kauf von entbehrlichem Schiffszubehör, oder durch den Verkauf von entbehrli-
chen Schiffsvorräthen, so hat er diejenige Maaßregel zu ergreifen, welche für
den Rheder mit dem geringsten Nachtheil verbunden ist.
Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafen und außer-
dem, so oft es verlangt wird, Rechnung legen.
Artikel 504.
Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise
zugleich für das Beste der Ladung nach Moglichkeit Sorge zu tragen.
Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere
Maaßregeln erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbetheiligten
als Vertreter derselben wahrzunehmen, wenn thunlich deren Anweisungen ein-
zuholen und, insoweit es den Verhältnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber
nach eigenem Ermessen zu verfahren und überhaupt thunlichst dafür zu sorßen,
daß die Ladungsbetheiligten von solchen Vorfällen und den dadurch veranlaß-
ten Maaßregeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden.
Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung ganz oder
um Theil zu löschen, äußerstenfalls, wenn ein erheblicher Verlust wegen dro-
Aianden Verderbs oder aus sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu
verkaufen oder Behufs Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Wei-
terbeförderung zu verbodmen, sowie im Falle der Anhaltung oder Aufbringun
u reklamiren oder, wenn sie auf andere Weise seiner Verfügung entzogen .
ihre Wiedererlangung außergerichtlich und gerichtlich zu betreiben.
Artikel 505.
Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch
einen Zufall verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise entweder in einer
anderen Richtung fortzusetzen, oder dieselbe auf Mzere oder längere Zeit einzu-
stellen, oder nach dem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Ver-
haltnissen und den möglichst zu berücksichtigenden Anweisungen entspricht.
Im Falle der Auflösung des Frachtvertrages hat er nach den Vorschrif-
ten des Artikels 634. zu verfahren.
Artikel 506.
Auf den persönlichen Kredit der adunzsbetheiligten Geschäfte abzuschlie-
Ken, ist der Schiffer auch in den Fällen des Artikels 504. nur auf Grund einer
ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt.
(Nr. 5408.) Ar-