Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 507. 
Außer den Fällen des Artikels 504. ist der Schiffer. zur Berbodmung 
der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Ver- 
wendung nur dann befugt, wenn und insoweit es zum Zweck der Fortsetzung 
der Reise nothwendig ist. 
Artibkel 508. 
Gründet sich das Bedürfniß in einer großen Haverei und kann der 
Schiffer demselben durch verschiedene Maaßregeln abhelfen, so hat er diejenige 
Maaßregel zu ergreifen, welche für die Betheiligten mit dem geringsten Nach- 
theil verbunden ist. 
Artikel 509. 
Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur 
Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Ver- 
kauf oder Verwendung nur dann befugt, wenn er dem Bedürfniß auf anderem 
Wege nicht abhelfen kann, oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen 
unverhältnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben würde. 
Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mitl dem Schiff 
und der Fracht verbodmen (Artikel 681. Absatz 2.). 
Er hat die Verbodmung vor dem Verkauf zu wählen, es sei denn, daß 
die Verbodmung einen unverhältnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folge 
haben würde. 
Artikel 510. 
Die Verbodmung der Ladung oder die DTerfügung über Ladungstheile 
durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des vorstehenden Artikels 
als ein für Rechnung des Rheders abgeschlossenes Kreditgeschäft (Arrikel 497. 
und 757. Jiffer 7.) angesehen. 
Artikel 511. 
In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der Artikel 504. und 
507. bis 509. von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschfte kommen die 
Vorschriften des Artikels 497. zur Anwendung. 
Artikel 512. 
Zu den Geschäáften und Rechtshandlungen, welche der Schiffer nach den 
Artikeln 495. 496. 497. 499. 504. 507. bis 509. vorzunehmen befugt ist, be- 
darf er der in den Landesgesetzen etwa vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht. 
Artikel 513. 
Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger 
außer der Fracht als Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Ent- 
schädigung, gleichviel unter welchem Namen, erhält, muß er dem Rheder als 
Einnahme in Rechnung bringen. 
Ar-
	        
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