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Artikel 514.
Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rbeders für eigene Rechnung
keine Güter verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so muß er dem
Rheder die höchsie am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und
Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet des Rechts des Rheders, einen
erweislich höheren Schaden geltend zu machen.
Artikel 515.
Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist, jederzeit
von dem Rheder entlassen werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungs-
ansprüche.
Artikel 516.
Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist, oder
weil er seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur dasjenige, was er von der
Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahen verdient hat.
Artikel 517.
Wenn ein Schiffer, welcher für eine bestimmte Reise angestellt ist, ent-
lassen wird, weil die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blokade, oder wegen
eines Einfuhr= oder Ausfuhrverbots, oder wegen eines anderen Schiff oder La-
dung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält
er gleichfalls nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst be-
dungenen Vortheile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf unbe-
stimmte Zeit angestellter Schiffer entlassen wird, nachdem er die Ausführung
einer bestimmten Reise übernommen hat.
Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so hat der
Schiffer außerdem nach seiner Wahl entweder auf freie Zurückbeförderung nach
dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder auf eine entsprechende Vergütung
Anspruch.
Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs ein Anspruch auf freie
Zurückbeförderung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während
der Reise.
Artikel 518.
Wird ein Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen
als den in den Artikeln 516. und 517. angeführten Gründen entlassen, nach-
dem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er
außer demjenigen, was ihm nach den Bestimmungen des vorigen Artikels ge-
bührt, als Entschädigung noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem
die Entlassung in einem Europäischen oder in einem nichteuropdischen Hafen
erfolgt ist. Jedoch erhält er in keinem Falle mehr, als er erhalten haben
würde, wenn er die Reise zu Ende geführt hätte.
(Nr. 5408.) Ar-