Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Vierter Titel. 
Von der Schiffsmannschaft. 
Artikel 528. 
. Zur „Schiffsmannschaft“ werden auch die Schiffsoffiziere mit Ausschluß 
des Schiffers gerechnet; desgleichen ist unter „Schiffsmann“ auch jeder Schiffs- 
offizier mit Ausnahme des Schiffers zu verstehen. 
Artikel 529. 
Die Bestimmun en des mit der Schiffsmannschaft abgeschlossenen Heuer- 
vertrages sind in die Musterrolle aufzunehmen. 
Artikel 530. 
Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Musierrolle geheuert, 
so gelten für ihn in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen die nach In- 
halt der Musterrolle mit der übrigen Schiffömannschaft getroffenen Abreden, 
insbesondere kann er nur dieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle 
den übrigen Schiffsleuten seines Ranges gebührt. 
Artikel 531. 
Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft, an Bord zu kommen und 
Schisssdienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, mit der 
Anmusterung. 
Von demselben Zeitpunkt an ist, in Ermangelung einer anderweitigen 
Abrede, die Heuer zu zahlen. 
Artikel 532. 
Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Antritt oder der 
Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schiffer zur Erfüllung seiner 
Mlicht zwangsweise anhalten lassen. 
Artikel 533. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den 
Anordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit 
alle fuͤr Schiff und Ladung ihm uͤbertragenen Arbeiten zu verrichten. 
Er ist der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen. Die naͤheren 
Bestimmungen über die Disziplinargewalt des Schiffers bleiben den Landes- 
gesetzen vorbehalten. 
Artikel 534. 
Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an 
Bord bringen. Für die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden 
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