Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Güter muß er die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Rei- 
sen und Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet der Verpflichtung zum 
Ersatz eines arweislich höheren Schadens. 
Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn 
dieselben Schiff oder Ladung gefährten. 
Die Landesgesetze, welche die Uebertretung des Verbots mit noch ande- 
ren Nachtheilen bedrohen, werden hierdurch nicht berührt. 
Artikel 535. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mit- 
zuwirken und seine Aussage eidlich zu bestärken. 
Artikel 536. 
Die Heuer ist dem Schiffsmann, sofern keine andere Vereinbarung getrof- 
fen ist, erst nach Beendigung der Reise oder bei der Abdankung zu zahlen, 
wenn diese früher erfolgt. 
Ob und inwieweit vor dem Antritt und während der Reise Vorschuß- 
zahlungen und Ablchkagszahlungen zu leisten sind, bestimmen die Landesgesetze 
und in deren Ermangelung der Ortsgebrauch des Heimatrhshafens. 
Artikel 537. 
Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Gericht nicht 
belangen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er nicht allein für 
den daraus entstehenden Schaden verantworklich, sondern er wird außerdem der 
bis dahin verdienten Heuer verlustig. 
Er kann in Fällen, die keinen Aufschub leiden, die vorläusige Entschei- 
dung des Landeskonsuls oder desjenigen Konsuls, welcher dessen Geschäfte zu 
versehen berufen ist, und in Ermangelung eines solchen die des Konsuls eines 
anderen Deutschen Staates nachsuchen. 
Jeder Theil hat die Entscheidung des Konsuls einstweilen zu befolgen, 
vorbehaltlich der Befugniß, nach Beendigung der Reise seine Rechte vor der 
zuständigen Behörde geltend zu machen. 
Artikel 538. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise einschließlich 
etwaiger Zwischenreisen bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu ver- 
bleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Endet die Rückreise nicht in dem Heimathshafen, so hat er Anspruch auf 
freie Zurückbeförderung (Artikel 517.) nach dem Hafen, wo er geheuert worden 
ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl 
auf eine entsprechende Vergütung. 
Artikel 539. 
Ist nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlossen oder ist 
(Fr. 5108.) 792 eine
	        
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