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eine Zwischenreise beendigt, so kann der Schiffsmann seine Entlassung fordern,
wenn seit dem Oienstantritt zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem
das Schiff in einem Europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich
befindet. Bei der Entlassung ist dem Schiffsmann die bis dahin verdiente
Heuer, nicht aber eine weitere Vergütung zu zahlen.
Die Entlassung kann nicht gefordert werden, sobald die Rückreise ange-
ordnet ist.
Artikel 540.
Der vorstehende Artikel findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann
für eine längere Zeit sich verheuert hat.
Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Beslim-
mung, daß nach Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche
noch beschlossen werden mochten, forlzusetzen sei, wird als eine Verheuerung
auf längere Zeit nicht angesehen.
Artikel 541.
In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Jahre auswärts
verweilt, tritt in Ermangelung einer anderweitigen Abrede für den seit der Aus-
reise im Dienste befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn
diese nach Zeit bedungen ist.
Das Maaß der Erhöhung bestimmen die Landezgesetze.
Artikel 542.
Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufall dem Rheder
verloren gehr, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt (Ar-
tikel 444.) und in dem letzteren Falle ohne Verzug offentlich verkauft
wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird.
Dem Schiffsmann gebührt alsdanmn nicht allein die verdiente Heuer, sondern
auch freie Zuruckbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder
nach Wahl des Schiffers eine entsprechende Vergütung.
Er bleibt verbunden, bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer Hülfe
zu leisten und bei der Verklarung gegen Zahlung der etwa erwachsenden Reise-
und Versäumnißkosten mitzuwirken. Fur diese Kosien haftet der Rheder per-
sönlich, im Uebrigen haftel er nur nach Maaßgabe des Arrikels 453.
Artikel 543.
Der Schiffer kann den Schiffsmann, abgesehen von den in dem Heuer-
vertrage bestimmten Fällen, vor Ablauf der Dienstzeit entlassen:
1) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmann zu
dem