Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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dem Dienste, zu welche er sich verheuert hat, untauglich ist; wird die 
Untauglichkeit erst spaͤter entdeckt, so ist der Schiffer befugt, den Schiffs- 
mann, mit Ausschluß des Steuermannes, im Range herabzusetzen und 
seine Heuer verhaͤltnißmaͤßig zu verringern; 
2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbesondere des 
wiederholten Ungehorsams oder der fortgesetzten Widerspenstigkeit, der 
Schmuggelei oder einer mit schwerer Graaf= bedrohten Handlung sich 
schuldig macht; 
3) wenn der Schiffömann mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, 
oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine Krankheit oder Ver- 
wundung sich zuzieht, welche ihn arbelteunfah macht; 
4) wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, wegen Krieg, 
Embargo oder Blokade, oder wegen eines Ausfuhr= oder Einfuhrver- 
bots, oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls 
nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann. 
Artikel 544. 
Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern 1. bis 3. des Ar- 
tikels 543. nicht mehr als die verdiente Heuer; in den Fällen der Ziffer 4. hat 
er, wenn er nach Antritt der Reise entlassen wird, nicht allein auf die verdiente 
Heuer, sondern auch auf freie Zurückbeförderung (Artikel 517.) nach dem Ha- 
fen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers auf eine ent- 
sprechende Vergütung Anspruch. 
Die Landesgesetze, welche den Schiffsmann in Fällen der Pflichtverletzung 
(Ziffer 2.) mit Verlust der verdienten Heuer bedrohen, werden durch die vor- 
stehende Bestimmung nicht berührt. 
Den Landesgesetzen bleibt auch vorbehalten, noch aus anderen als den 
im Artikel 543. angeführten Gründen die unfreiwillige Entlassung des Schiffs- 
mannes ohne Entschädigung oder gegen theilweise Entschädigung zu gestatten. 
Artikel 545. 
Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als den 
in den Artikeln 543. und 544. erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuerver- 
trages entlassen wird, behalt, wenn die Entlassung vor Antrikt der Reise erfolgt, 
als Entschädigung die erwa empfangenen Hand= und Vorschußgelder, soweit 
dieselben den üblichen Betrag nicht übersteigen. 
Sind Hand= und Vorschußgelder nicht gezahlt, so hat er als Entschädi- 
gung die Heuer für einen Monat zu fordern. 
Ist die Entlassung erst nach Anrritt der Reise erfolgt, so erhält er außer 
der verdienten Heuer noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem er 
in einem Europäischen oder in einem nichteuropischen Hafen entlassen ist, je- 
doch nicht mehr als er erhalten haben wurde, wenn er erst nach Beendigung 
der Reise entlassen worden wäre. 
Außerdem hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Artikel 517.) 
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(Nr. 5406 .## n
	        
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