Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 601 — 
chen Befrachtern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wasser- 
tiefe, die Sicherheit des Schiffs oder die oͤrtlichen Verordnungen oder Einrich- 
tungen die Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an 
dem ortsuͤblichen Ladungsplatz anlegen. 
Artikel 562. 
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die oͤrtlichen Verordnungen des 
Abladungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden 
Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, muͤssen die Guͤter von dem Befrachter 
kostenfrei bis an das Schiff geliefert, dagegen die Kosten der Einladung der- 
selben in das Schiff von dem Verfrachter getragen werden. 
Artikel 563. 
Der Verfrachter muß statt der vertragsmaͤßigen Guͤter andere, von dem 
Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene 
Guͤter annehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Guͤter im Vertrage 
nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichnet sind. 
Artikel 564. 
Der Befrachter oder Ablader, welcher die verladenen Guͤter unrichtig be- 
zeichnet oder Kriegskontrebande oder Guͤter verladet, deren Ausfuhr oder deren 
Einfuhr in den Bestimmungshafen verboten ist, oder welcher bei der Abladung 
die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer= und Zollgesetze 
übertritt, wird, insofern ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, nicht blos 
dem Verfrachter, sondern auch allen übrigen im ersten Absatz des Artikels 479. 
bezeichneten Personen für den durch sein Verfahren veranlaßten Aufenthalt und 
jeden anderen Schaden verantwortlich. 
Dadurch, daß er mit Genehmigung des Schiffers gehandelt hat, wird 
seine Verantwortlichkeit den übrigen ersonen gegenüber nicht ausgeschlossen. 
Er kann aus der Konfiskation der Güter keinen Grund herleiten, die 
Zahlung der Fracht zu verweigern. 
Hefähiben die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der 
Schiffer befugt, dieselben ans Land zu setzen oder in dringenden Fällen über 
Bord zu werfen. 
Artikel 565. 
Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Güter an Bord bringt, 
ist nach Maaßgabe des vorigen Artikels zum Ersatze des daraus enrstehenden 
Schadens verpflichtet. Der Schiffer ist befugr, solche Güter wieder ans Land 
zu setzen oder, wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nöthi- 
enfalls über Bord zu werfen. Hat der Schiffer die Güter an Bord behalten, 
a2 muß dafür die höchste am Abladungsort zur Abladungszeit für solche Reisen 
und Güter bedungene Fracht bezahlt werden. 
Jobrgang 1861. (Nr. 5408.) 80 Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.