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frachter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung
nicht vollstaͤndig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter
nicht von dem Vertrage zuruͤcktritt, die Reise anzutreten und die im vorstehen-
den Artikel bezeichneten Horderungen geltend zu machen.
Artikel 581.
Der Befrachter kann vor Antrikt der Reise, sei diese eine einfache oder
zusammengesetzte, von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, die
Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen.
Bei Anwendung dieser Bestimmung wird die Reise schon dann als an-
getreten erachtet:
1) wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat;
2) wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil geliefert hat und die
Wartezeit verstrichen ist.
Artikel 582.
Macht der Befrachter von dem im vorstehenden Artikel bezeichneten
Rechte Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so muß er auch die Kosten der
Einladung und Wiederausladung tragen und für die Zeit der mit möglichster
Beschleunigung zu bewirkenden Wiederausladung, soweit sie nicht in die Lade-
zeit fällt, Ves#n (Artikel 573.) zahlen.
Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalk, welchen die Wiederaus-
ladung verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Warte-
eit überschritten wird, wogegen ihm für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit
iegegeld und der Ersatz des durch Ueberschreitung der Wartezeit entstandenen
Srs gebührt, soweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes erweislich
ersteigt.
Artikel 583.
Nachdem die Reise im Sinne des Artikels 581. angetreten ist, kann der
Befrachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht, sowie aller sonstigen For-
derungen des Verfrachters (mmned 615.) und gegen Berichtigung oder Sicher-
stellung der im Artikel 616. bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurück-
treten und die Wiederausladung der Güter fordern.
Im Fall der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hier-
durch entstandenen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher
aus dn durch die Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter
entsteht.
Zum Zweck der Wiederausladung der Guͤter die Reise zu aͤndern oder
einen Hafen anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet.
Artikel 584.
Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur * Drittel derselben als
Fautfracht zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Ruͤckladung ver-
(Nr. 5406.) frach-