Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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frachtet ist oder in Ausfuͤhrung des Vertrags zur Einnahme der Ladung eine 
Fahrt aus einem anderen Hafen zu machen hat, und wenn in diesen beiden 
Faͤllen der Ruͤcktritt fruͤher erklaͤrt wird, als die Rückreise oder die Reise aus 
dem Abladungshafen im Sinne des Artikels 581. angetreten ist. 
Artikel 585. 
Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der 
Befrachter den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnitt 
die Reise im Sinne des Artikels 581. angetreten ist, als Fautfracht zwar die 
volle Fracht, es kommt von dieser jedoch eine angemessene Quote in Abzug, 
sofern die Umstaände die Annahme begründen, daß der Verfrachter in Folge der 
Aufhebung des Vertrages Kosten erspart und Gelegenheit zu anderweitigem 
Frachtverdienst gehabt habe. 
Koͤnnen sich die Parteien uͤber die Zulaͤssigkeit des Abzuges oder die 
Hoͤhe desselben nicht einigen, so entscheidet daruͤber der Richter nach billigem 
Ermessen. 
Der Abzug darf in keinem Falle die Hälfte der Fracht übersteigen. 
Artikel 586. 
Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung gelie- 
fert, so ist der Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht 
länger gebunden, und befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend 
u machen, welche ihm zugestanden haben würden, wenn der Befrachter von 
eem Vertrage zurückgetreten wäre (Artikel 581. 584. 585.). 
Arrikel 587. 
Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere 
Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet. 
Durch diese Bestimmung wird jedoch die Vorschrift im ersten Absatz des 
Artikels 585. nicht berührt. 
Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, 
daß er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt. 
Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liege- 
geld und die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (Artikel 615.) nicht 
ausgeschlossen. 
Artikel 588. 
Ist ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum 
des Schiffs verfrachtet, so gelten die Artikel 568. bis 587. mit folgenden Ab- 
weichungen: 
1) Der Verfrachter erhält in den Fällen, in welchen er nach diesen Artikeln 
mit einem Theil der Fracht sich begnügen müßte, als Fautfracht die 
volle Fracht, es sei denn, daß sämmtliche Befrachter zurücktreten oder 
keine Ladung liefern. v 
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