Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen 
Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten 
angenommen hat. 
2) In den Fällen der Artikel 582. und 583. kann der Befrachter die Wie- 
derausladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise 
zur Folge haben oder eine Umladung nöthig machen würde, es sei denn, 
daß alle übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilten. Außerdem ist 
der Befrachter verpflichter, sowohl die Roten als auch den Schaden zu 
ersetzen, welche durch die Wiederausladung entstehen. 
Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des Rücktritts 
Serauch so hat es bei den Vorschriften der Artikel 582. und 583. sein 
ewenden. 
Artikel 589. 
Hat der Frachtvertrag Stückgürer zum Gegenstand, so muß der Be- 
frachrer auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug die Abladung 
ewirken. 
Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf 
die Lieferung der Güter zu warten; der Befrachter muß, wenn ohne dieselben 
die Reise angerreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt 
von der letzteren jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der 
Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat. 
Der Verfrachter, welcher den Anspruch auf die Fracht gegen den säu- 
migen Befrachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs verpflich- 
tet, dies dem Befrachter vor der Abreise kund zu geben. Auf diese Erklarung 
finden die Vorschriften des Artikels 572. Anwendung. 
Arctikel 590. 
Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichrigung der 
vollen Fracht, sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Artikel 615.) 
und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Artikel 610. bezeichneten 
Forderungen nur nach Maaßgabe des ersien Absatzes der Vorschrift unter 
Ziffer 2. des Artikels 588. von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederaus- 
ladung der Güter fordern. 
Außerdem findet auch für diese Fälle die Vorschrift im letzten Absatz des 
Artikels 583. Anwendung. 
Artikel 591. 
Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht 
festgesetzt, so hat auf Antrag des Befrachters der Richter nach den Umständen 
des Falles den Zeitpunkt zu bestimmen, über welchen hinaus der Antritt der 
Reise nicht verschoben werden kann. 
Artikel 592. 
Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, 
(Nr. 5408.) bin-
	        
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