Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 601. 
Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Loͤschung bis zu einem 
bestimmten Tage beendigt sein muͤsse, so wird er durch die Verhinderung des 
Transports jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land (Artikel 598. 
Ziffer 1.) zum längeren Warten nicht verpflichtet. 
Artikel 602. 
Wenn der Empfänger zur Abnahme der Güter sich bereit erklärt, die- 
selbe aber über die von ihin einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Schif- 
fer befugt, die Güter, unker Benachrichtigung des Empfängers, gerichtlich oder 
in anderer sicherer Weise niederzulegen. 
Der Schiffer ist verpflichket, in dieser Weise zu verfahren und zugleich 
den Befrachter davon in Kenntnit zu setzen, wenn der Empfänger die An- 
nahme der Güter verweigert oder über dieselbe auf die im Artikel 595. vor- 
gosriebene Anzeige sich nicht erklärt, oder wenn der Empfänger nicht zu er- 
mitteln ist. 
Artikel 603. 
Insoweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Nieder- 
legungsverfahren die.Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird, 
hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Artikel 595.), unbeschadet des 
Rechts, für diese Zeit, soweit sie keine vertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen 
erweislich höheren Schaden geltend zu machen. 
Artikel 604. 
Die Artikel 595. bis 603. kommen auch dann zur Anwendung, wenn 
ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs 
verfrachtet ist. 
Artikel 605. 
Der Empfänger von Stückgütern hat dieselben auf die Aufforderung des 
Schiffers ohne Verzug abzunehmen. Ist der Empfänger dem Schiffer nicht 
bekannt, so muß die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in orts- 
üblicher Weise geschehen. Z 
In Ansehung des Rechts und der Verpflichtung des Schiffers, die 
Güter niederzulegen, gelten die Vorschriften des Artikels 602. Die im Arri- 
kel 602. vorgeschriebene Benachrichtigung des Befrachters kann durch öffenk- 
liche, in ortsüblicher Weise zu bewirkende Bekanntmachung erfolgen. 
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oder 
durch das Niederlegungsverfahren die Frisi, binnen welcher das Schiff würde 
entlöscht worden sein, überschritten ist, hat der Verfrachter Anspruch auf Liege- 
geld (Artikel 595.), unbeschadet des Rechts, einen erweislich höheren Schaden 
geltend zu machen. 1 
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