Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 652. 
Der Schiffer ist zur Ablieferung der Güter nur gegen Rückgabe eines 
Eremplars des Konnossements, auf welchem die Ablieferung der Güter zu be- 
scheinigen ist, verpflichtet. 
Artikel 653. 
Das Konnossemen ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem 
Verfrachter und dem Empfänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung 
der Güter an den Empfänger nach Inhalt des Konnossements erfolgen. 
Die in das Konnossement nicht aufgenommenen Bestimmungen des Fracht- 
vertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern 
nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. Wird in Ansehung der 
Fracht auf den Frachtvertrag verwiesen (z. B. durch die Worte: „Fracht laut 
Chartepartie“), so sind hierin die Bestimmungen über Loschzeit, Ueberliegezeit 
und Liegezeit nicht als einbegriffen anzusehen. · 
FürdieRechksvekhcklmissezwischenVekfrachtekundBefrachterbleiben 
die Bestimmungen des Frachtvertrages maaßgebend. 
Artikel 654. 
Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnossement enthaltenen 
Bezeichnung der abgeladenen Güter dem Empfänger verantwortlich. Seine 
Hafftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus 
der Nichtübereinstimmung der Güter mit der im Konnossement enthaltenen Be- 
zeichnung sich ergiebt. 
Artikel 655. 
Die im vorstehenden Artikel erwähnte Haftung des Verfrachters tritt auch 
dann ein, wenn die Güter dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen 
Gefäßen übergeben sind. 
Ist diess zugleich aus dem Konnossement ersichtlich, so ist der Verfrach- 
ter für die Richtigkeit der Bezeichnung der Güter dem Empfänger nicht ver- 
antwortlich, sofern er beweist, daß ungeachtet der Sorgfalt eines ordentlichen 
Schiffers die Unrichtigkeit der in dem Konnossement enthaltenen Bezeichnung 
nicht wahrgenommen werden konnte. 
Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß 
die Idemtität der abgelieferten und der übernommenen Güter nicht bestritten 
oder daß dieselbe von dem Verfrachter nachgewiesen ist. 
Artikel 656. 
Werden dem Schiffer Güter in Verpackung oder in geschlossenen Ge- 
fäßen übergeben, so kann er das Konnossement mit dem Zusatze: „Inhalt un- 
bekannt“ versehen. Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeuten- 
den Zusatz, so ist der Verfrachter im Falle der Nichtübereinstimmung des ab- 
gelieferten Inhalts mit dem im Konnossement angegebenen nur insoweit verant- 
(Nr. 5406.) worlOü
	        
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