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wortlich, als ihm bewiesen wird, daß er einen anderen als den abgelieferten
Inhalt empfangen habe.
Artikel 657.
Sind die im Konnossement nach Zahl, Maaß oder Gewicht bezeichneten
Guͤter dem Schiffer nicht zus ezahlt, zugemessen oder zugewogen, so kann er
das Konnossement mit dem Zusatze: „Zahl, Maaß, Gehch unbekannt“ ver-
sehen. Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz,
so hat der Verfrachter die Richtigkeit der Angaben des Konnossements über
Zahl, Maaß oder Gewicht der übernommenen Güter nicht zu verrreten.
Artikel 658.
Ist die Fracht nach Zahl, Maaß oder Gewicht der Güter bedungen und
im Konnossement Zahl, Maaß oder Gewicht angegeben, so ist diese Angabe
für die Berechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine
abweichende Bestimmung enthält. Als eine solche ist der Zusatz: „Zahl, Maaß,
Gewicht unbekannt“ oder ein gleichbedeutender Zusatz nicht anzusehen.
Artikel 659.
Ist das Konnossement mit dem Zusatze: „frei von Bruch“ oder: „frei
von Leckage“ oder: „frei von Beschädigung“, oder mit einem gleichbedeutenden
Zusatze versehen, so haftet der Verfrachter bis zum Beweise des Verschuldens
des Schiffers oder einer Person, für welche der Verfrachter verantwortlich ist,
nicht für Bruch oder Leckage oder Beschädigung.
Artikel 600.
Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Be-
schaffenheit oder schlechte Verpackung sichrbar ist, so hat er diese Mängel im
Konnossement zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verant-
wortlich ist, auch wenn das Konnossement mit einem der im vorhergehenden Ar-
tikel erwähnten Zusätze versehen ist.
Artikel 661.
Nachdem der Schiffer ein an Order lautendes Konnossement ausgestellt
hat, darf er den Anweisungen des Abladers wegen Zurückgabe oder Ausliefe-
rung der Güter nur dann Folge leisten, wenn ihm die sämmtlichen Exemplare
des Konnossements zurückgegeben werden.
Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Konnossementsinha-
bers auf Auslieferung der Güter, so lange der Schiffer den Bestimmungshafen
nicht erreicht hat.
Handelt er diesen Bestimmungen entgegen, so bleibt er dem rechtmäßigen
Inhaber des Konnossements verpflichtet.
Lautel das Konnossement nicht an Order, so ist der Schiffer zur Zurück-
gabe oder Auslieferung der Güter, auch ohne Beibringung eines Exemplars
· des