Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 625 — 
des Konnossements, verpflichtet, sofern der Ablader und der im Konnossement 
bezeichnete Empfaͤnger in die Zuruͤckgabe oder Auslieferung der Guͤter willigen. 
Werden jedoch nicht sämmtliche Exemplare des Konnossements zurückgestellt, so“ 
kann der Schiffer wegen der deshalb zu besorgenden Nachtheile zuvor Sicher- 
heitsleistung fordern. 
Artikel 662. 
Die Bestimmungen des Artikels 661. kommen auch dann zur Anwen- 
dung, wenn der Frachtvertrag vor Erreichung des Bestimmungshafens in Folge 
eines Zufalls nach den Artikeln 630. bis 643. aufgelöst wird. 
Artikel 663. 
In Ansehung der Verpflichtungen des Schiffers aus den von ihm ge- 
schlossenen Frachtverträgen und ausgestellten Konnossementen hat es bei den 
Vorschriften der Artikel 478. 479. und 502. sein Bewenden. 
Artikel 664. 
Im Falle der Unterverfrachtung haftet für die Erfüllung des Unterfracht- 
vertrages, insoweit dessen Ausführung zu den Dienstobliegenhetten des Schiffers 
gehört und von diesem übernommen ist, insbesondere durch Annahme der Güter 
und Ausstellung des Konnossements, nicht der Unterverfrachter, sondern der 
Rheder mit Schiff und Fracht (Artikel 452.). 
Ob und inwieweit im Uebrigen der Rbeder oder der Unterverfrachter von 
dem Unterbefrachter in Anspruch genommen werden könne, und ob im letzteren 
Falle der Unterverfrachter für die Erfüllung unbeschränkt zu haften oder nur 
die auf Schiff und Fracht beschränkte Haftung des Rheders zu vertreten habe, 
wird durch vorstehende Bestimmung nicht berührt. 
Sechster Titel. 
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden. 
Artikel 665. 
Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage genannt, so ist derselbe nicht 
befugt, das Recht auf die Ueberfahrt an einen Anderen abzutreten. 
Artikel 606. 
Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anwei- 
sungen des Schiffers zu befolgen. 
Artikel 607. 
Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritt der Reise sich nicht 
Jahrgang 1861. (Nr. 5408.) 83 recht-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.