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rechtzeitig an Bord begiebt, muß das volle Ueberfahrtsgeld bezahlen, wenn der
Schiffer die Reise antritt oder fortsetzt, ohne auf ihn zů warten.
Artikel 668.
Wenn der Reisende vor dem Antritt der Reise den Ruͤcktritt von dem
Ueberfahrtsvertrage erklaͤrt, oder stirbt, oder durch Krankheit oder einen anderen
in seiner Person sich ereignenden Zufall zuruͤckzubleiben genoͤthigt wird, so ist
nur die Haͤlfte des Ueberfahrtsgeldes zu zahlen.
Wenn nach Antritt der Rese der Rücktritt erklärt wird oder einer der
erwähnten Zufülle sich ereignet, so ist das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen.
Artikel 669.
Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das
Schiff verloren geht (Artikel 630. Ziffer 1.).
Artik el 670.
Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein
Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehr als frei betrachtet wer-
den kann und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt wäre, oder wenn die
Reise durch eine das Schiff betreffende Verfügung von hoher Hand aufgehal-
ten wird.
Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu, wenn er in
einem der vorstehenden Fälle die Reise aufgiebt, oder wenn das Schiff haupt-
sächlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, und die Unternehmung un-
terbleiben muß, weil die Güter ohne sein Verschulden nicht befördert werden
können.
Artikel 671.
In allen Fällen, in welchen zufolge der Artikel 669. und 670. der Ueber-
fahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigung des anderen ver-
ichtet.
zuch Ist jedoch die Auflösung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der
Reisende das Ueberfahrtsgeld nach Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen
Reise zu zahlen. » «
Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrages sind die Vorschriften des
Artikels 633. maaßgebend.
Artikel 672.
Muß das Schiff waͤhrend der Reise ausgebessert werden, so hat der
Reisende, auch wenn er die Ausbesserung nicht abwarret, das volle Ueberfahrts-
eld zu zahlen. Wartet er die Ausbesserung ab, so hat ihm der Verfrachter
ban zum Wiederamtritt der Reise ohne besondere Vergütung Wohnung zu ge-
wäbren, auch die nach dem Ueberfahrtsvertrage in Ansehung der Beköstigung
ihnr obliegenden Pflichten weiter zu erfüllen. Er