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Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit einer anderen
gleich guten Schiffsgelegenheit ohne Beeinträchtigung der übrigen vertragsmä-
bigen Rechte desselben nach dem Bestimmungshafen zu befördern, und weigert
sich der Reisende, von dem Anerbieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Ge-
währung von Wohnung und Kost bis zum Wiederantritt der Reise nicht weiter
Anspruch.
Artikel 673.
Für den Transport der Reise-Effekten, welche der Reisende nach dem
Ueberfahrksvertrage an Bord zu bringen befugt ist, hat derselbe, wenn nicht
ein Anderes bedungen ist, neben dem Ueberfahrtsgelde keine besondere Vergü-
tung zu zahlen.
Artikel 674.
Auf die an Bord gebrachten Reise-Effekten finden die Vorschriften der
Artikel 562. 594. 618. Anwendung.
Sind dieselben von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten uͤber-
nommen, so gelten fuͤr den Fall ihres Verlustes oder ihrer Beschaͤdigung die
Vorschriften der Artikel 607. 608. 609. 610. 611.
Auf saͤmmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden
außerdem die Artikel 564. 565. 566. und 620. Anwendung.
Artikel 675.
Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an den von dem Rei-
senden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.
Das Pfandrecht besteht jedoch nur so lange die Sachen zuruͤckbehalten
oder deponirt sind.
Artikel 676.
Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, in Ansehung der an
Bord sich befindenden Effekten desselben das Interesse der Erben nach den Um-
staͤnden des Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen.
Artikel 677.
Wird ein Schiff zur Befoͤrderung von Reisenden einem Dritten ver-
frachtet, sei es im Ganzen oder zu einem Theil oder dergestalt, daß eine bestimmte
Zahl von Reisenden befoͤrdert werden soll, so gelten fuͤr das Rechtsverhaͤltniß
zwischen dem Verfrachter und dem Dritten die Vorscheiften des fünften Titels,
soweit die Natur der Sache die Anwendung derselben zuläßt.
Artikel 678.
Wenn in den folgenden Titeln dieses Buchs die Fracht erwähnt wird,
so sind unter dieser, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Ueber-
fahrtsgelder zu verstehen.
(Fr. 5406.) 83• Ar-