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Artikel 679.
· Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze, auch
insoweit sie privatrechtliche Bestimmungen enthalten, werden durch die Vor-
schriften dieses Titel nicht berührt.
Siebenter Titel.
Von der Bodmerei.
Artikel 680.
Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuchs ist ein Darlehnsgeschäft, welches
von dem Schiffer als solchem braft der in diesem Gesetzbuch ihm ertheilten Be-
fugnisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff,
Fracht und Ladung, oder von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der
Art eingegangen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die
verpfändeken (verbodmeten) Gegensiände nach Ankunft des Schiffs an dem
Orte sich halten könne, wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft ein-
gegangen ist (Bodmereireise).
Artikel 681.
d Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Faͤllen eingegangen
werden:
1) waͤhrend das Schiff außerhalb des Heimathshafens sich befindet, zum
Zweck der Ausführung der Reise, nach Maaßgabe der Artikel 497. 507.
bis 509. und 511.;
2) während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbetheiligten zum
Zweck der Erhaltung und Weilerbeförderung der Ladung nach Maaßgabe
der Artikel 504. 511. und 634.
In dem Falle der Ziffer 2. kann der Schiffer die Ladung allein ver-
bodmen, in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht
allen, die Ladung aber nur zusammen mit dem Schiff und der Fracht ver-
odmen.
In der Verbodmung des Schiffs ohne Erwähnung der Fracht ist die
Verbodmung der letzteren nicht enthalten. Werden aber Schiff und Ladung
verbodmet, so gilt die Fracht als mitverbodmet.
Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, so lange diese der Seegefahr
noch nicht entzogen ist.
Auch die Fracht desjenigen Theils der Reise, welcher noch nicht ange-
treten ist, kann verbodmek werden.
Artikel 682.
Die Höhe der Bodmereiprämie ist ohne Beschränkung dem Ueberein-
kommen der Parteien überlassen. Di
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