Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Verein— 
barung auch die Zinsen. 
Artikel 683. 
Ueber die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief aus- 
estellt werden. Ist dieses nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen 
echte, welche ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des 
Bedürfnisses ein einfaches Kreditgeschäft eingegangen wäre. 
Artikel 684. 
Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthalte: 
1) den Namen des Bodmereigläubigers; 
2) den Kapitalbetrag der Bodmereischuld; 
3) den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesammtbetrag der dem Gläu= 
biger zu zahlenden Summe; 
4) die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände; 
5) die Bezeichnung des Schiffes und des Schiffers; 
6) die Bodmereireise; 
7) die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll; 
8) den Ort, wo die Zahlung erfolgen sollj; 
9) die Bezeichnung der Urkunde im Kontert als Bodmereibrief, oder die 
Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen sei, oder 
eine andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erkldrung; 
10) p-! i welche die Eingehung der Bodmerei nothwendig gemacht 
aben; 
11) den Tag und den Ort der Ausstellung; 
12) die Unterschrift des Schiffers. 
Die Unterschrift des Schiffers muß auf Verlangen in beglaubigter Form 
ertheilt werden. 
Artikel 6885. 
Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der Bodmereibrief, sofern nicht 
das Gegentheil vereinbart ist, an die Order des Gläubigers oder lediglich an 
Order zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Order die Order des Bod- 
mereigebers zu verstehen. 
Artikel 686. 
Ist vor Ausstellung des Bodmereibriefs die Nothwendigkeit der Ein- 
gehung des Geschäafts von dem Landeskonsul oder demjenigen Konsul, welcher 
essen Geschäfte zu versehen berufen ist, und in dessen Ermangelung von dem 
Gerichte oder der sonst zuständigen Behörde des Orts der Ausstellung, sofern 
es aber auch an einer solchen fehlt, von den Schiffsoffizieren urkundlich bezeugt, 
so wird angenommen, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts in dem 
vorliegenden Umfange befugt gewesen sei. 
Es findet jedoch der Gegenbeweis statt. 
(Mr. 5408.) Ar-
	        
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