Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 692. 
Die sämmtlichen verbodmeten Gegenstände haften dem Bodmereigläubiger 
solidarisch. 
Auch schon vor Eintritt der Zahlungszeit kann der Gläubiger nach An- 
kunft des Schiffs im Bestimmungshafen der Bodmereireise die Beschlagnahme 
der sämmtlichen verbodmeten Gegenstände nachsuchen. 
Artikel 693. 
Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung der verbodmeten 
Gegenstände zu sorgen; er darf ohne dringende Gründe keine Handlung vor- 
nehmen, wodurch die Gefahr für den Bodmereigeber eine größere oder eine 
andere wird, als derselbe bei dem Abschlusse des Vertrages voraussetzen mußte. 
Handelt er diesen Bestimmungen zuwider, so ist er dem Bodmereiglaubi- 
ger für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (Artikel 479.). 
Artikel 094. 
Hat der Schiffer die Bodmereireise willkürlich veränderk, oder ist er von 
dem derselben entsprechenden Wege willkürlich abgewichen, oder hat er nach 
ihrer Beendigung die verbodmeten Gegenstände von neuem einer Seegefahr 
ausgesetzt, ohne daß das Interesse des Gläubigers es geboten hat, so haftet 
der Schiffer dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich, als der- 
selbe aus den verbodmeten Gegenständen seine Befriedigung nicht erhält, es sei 
denn, daß er beweist, daß die unterbliebene Befriedigung durch die Veränderung 
der Reise oder die Abweichung oder die neue Seegefahr nicht verursacht ist. 
Artikel 6095. 
Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedigung oder Sicher- 
stellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls 
er dem Gläubiger für die Bodmerelschuld insoweit personlich verpflichtet wird, 
als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte be- 
friedigt werden können. 
Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläu= 
biger seine vollständige Befriedigung hätte erlangen können. 
Artikel 696. 
Hat der Rheder in den Fällen der Artikel 693. 694. 095. die Handlungs- 
weise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und 
dritten Absatzes des Artikels 479. zur Anwendung. 
Artikel 097. 
Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann der 
Gläubiger den öffentlichen Verkauf des verbodmeten Schiffs und der verbodme- 
(Nr. 5108.) ten
	        
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