Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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dadurch, daß derselbe spaͤter von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann 
vollstaͤndig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht. 
Artikel 707. 
Der Anspruch auf Verguͤtung einer zur großen Haverei gehoͤrenden Be- 
schaͤdigung wird durch eine besenden Haverei, welche den beschädigten Gegen- 
stand später trifft, sei es, daß er von Neuem beschädigt wird oder ganz verlo- 
ren geht, nur insoweit aufgehoben, als bewiesen wird, daß der spätere Unfall 
nicht allein mit dem früheren in keinem Zusammenhange steht, sondern daß er 
auch den früheren Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht 
bereits entstanden gewesen wäre. 
Sind jedoch vor Eintrikt des späteren Unfalles zur Wiederherstellung des 
beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich 
dieser der Anspruch auf Vergütung bestehen. 
Artikel 708. 
Große Haverei liegt namentlich in folgenden Fällen vor, vorausgesetzt, 
daß in denselben zugleich die Erfordernisse der Artikel 702. 704. und 705. in- 
soweit vorhanden sind, als in diesem Artikel nichts Besonderes bestiunmt ist: 
1) Wenn Waaren, Schiffstkheile oder Schiffsgerathschaften über Bord ge- 
worfen, Masten gekappt, Taue oder Segel weggeschnitten, Anker, Anker- 
taue oder Ankerketten geschlippt oder gekappt worden sind. 
Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maaßregeln an 
Schit odrr Ladung ferner verursachten Schäden gehören zur großen 
averei. 
Wenn zur Erleichterung des Schiffs die Ladung ganz oder theilweise in 
Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist. 
Es * zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als der Scha- 
den, welcher bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem 
Rückladen in das Schiff der Ladung oder dem Schiff zugefügt worden 
isi, sowie der Schaden, welcher die Ladung auf dem Leihsefahrh be- 
troffen hat. 
Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlauf der Reise erfolgen, 
so liegt große Haverei nicht vor. 
Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt worden ist, jedoch 
nur wenn die Abwendung des Unterganges oder der Nehmung damit 
bezweckt war. 
Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringung ent- 
standenen Schäden, als auch die Kosten der Abbringung gehören zur 
großen Haverei. 
Wird das Behufs Abwendung des Unterganges auf den Strand 
gesetzte Schiff nicht abgebracht oder nach der Abbringung reparatur- 
unfahig (Artikel 444.) befunden, so findet eine Haverewerkheilung nicht 
statt. 
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