Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Ist das Schiff gestrandet, ohne daß die Strandung zur Rektung 
von Schiff und Ladung vorsätzlich herbeigeführt war, so gehbren zwar 
nicht die durch die Strandung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf 
die Abbringung verwendeten Kosten und die zu diesem Zweck dem Schiff 
oder der Ladung absichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei. 
Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiff und der Ladung im 
Falle der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in einen 
othhafen eingelaufen ist, wohin insbesondere gehört, wenn das Einlau- 
fen zur nothwendigen Ausbesserung eines Schadens erfolgt, welchen das 
Schiff während der Reise erlitten hat. 
Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei: die Kosten des 
Einlaufens und des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufent- 
haltskosten, die der Schiffsbesatzung während des Aufenthalts gebührende 
Heuer und Kost, sowie die Auslagen für die Unterbringung der Schiffs- 
besatung am Lande, wenn und so lange dieselbe an Bord nicht hat ver- 
bleiben können, ferner, falls die Ladung wegen des Grundes, welcher das 
Einlaufen in den Nothhafen herbeigeführt har, elöscht werden muß, die 
Kosten des Von= und Anbordbringens und die Kosten der Aufbewahrung 
der Ladung am Lande bis zu dem Zeitpunkte, in welchem dieselbe wieder 
an Bord hat gebracht werden können. 
Die sämmtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für die Zeit der 
Franen des Grundes in Rechnung, welcher das Einlaufen in den Noth- 
afen herbeigeführt hat. Liegt der Grund in einer nothwendigen Aus-= 
besserung des Schiffs, so kommen außerdem die Aufenthaltskosten nur bis 
zu dem Zeitpunkte in Rechnung, in welchem die Ausbesserung hätte voll- 
endet sein können. 
Die Kosten der Ausbesserung des Schiffs gehören nur insoweit zur 
großen Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist. 
5) Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt worden ist. 
Die bei der Vertheidigung dem Schiff oder der Ladung zugefügten 
Beschädigungen, die dabei verbrauchte Munition und, im Fall eine Per- 
son der Schiffsbesatzung bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet 
worden ist, die Heilungs= und Begräbnißkosten, sowie die zu zahlenden 
Belohnungen (Artikel 523. 524. 549. 551.) bilden die große Haverei. 
6) Wenn im Fall der Anhaltung des Schiffs durch Feinde oder Seeräuber 
Schiff und Ladung losgekauft worden sind. 
Was zum Loskauf gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt 
und die Auslösung der Geißeln entstandenen Kosten die große Haverei. 
7) Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während der 
Reise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht hat, oder 
wenn durch die Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten ent- 
standen sind. 
Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei. 
Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während der 
Reise verkauften Gütern, die Bodmereiprdmie, wenn die erforderlichen 
Gelder durch Bodmerei aufgenommen worden sind, und wenn dies nicht 
(Nr. 5408.) 84 der 
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