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der Fall ist, die Praͤmie fuͤr Versicherung der aufgewendeten Gelder, die
Kosten fuͤr die Ermittelung der Schaͤden und fuͤr die Aufmachung der
Rechnung uͤber die große Haverei (Dispache).
Artikel 709.
seh Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden ange-
ehen:
1) die Verluste und Kosten, welche, wenn auch waͤhrend der Reise, aus der
in Folge einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaffung von
Geldern entstehen;
2) die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide
mit Erfolg reklamirt werden;
3) die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffs, seines Zube-
hörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung
zu entgehen, geprangt worden ist.
Artikel 710.
In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung
die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Ge-
genstände betreffen:
1) die nicht unter Deck geladenen Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei
der Küstenschifffahrt insofern keine Anwendung, als in An#ete der-
felben Deckladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (Ar-
tikel 507.);
2) diejenigen Güter, worüber weder ein Konnossement ausgestellt ist, noch
das Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt;
3) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Schiffer nicht
gehörig bezeichnet sind (Artikel 608.).
Artikel 711.
Der an dem Schiff und dem Zubehör desselben entstandene, zur großen
Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur während der Reise erfolgt,
am Ort der Ausbesserung und vor derselben, sonst an dem Ort, wo die Reise
endet, durch Sachverständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Tare muß die
Veranschlagung der erforderlichen Reparaturkosten enthalten. Sie ist, wenn
während der Reise ausgebessert wird, für die Schadensberechnung insoweit
maaßgebend, als nicht die Ausführungskosten unter den Anschlagssummen blei-
ben. War die Aufnahme einer Tare nicht ausführbar, so entscheidet der Be-
trag der auf die erforderlichen Reparaturen wirklich verwendeten Kosten.
Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ist die Ab-
schätzung für die Schadensberechnung ausschließlich maaßgebend.
Ar-