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Artikel 716.
Endet die Reise fuͤr Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, son-
dern an einem anderen Orte, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des
Schiffs, so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, fuͤr die
Ermittelung der Verguͤtung an die Stelle des Bestimmungsortes.
Artikel 717.
Die Verguͤtung fuͤr entgangene Fracht wird bestimmt durch den Fracht-
betrag, welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen sein würde,
wenn dieselben mit dem Schiff an dem Orte ihrer Besiimmung, oder wenn die-
ser von dem Schiff nicht erreicht wird, an dem Orte angelangt wären, wo die
Reise endet.
Artikel 718.
Der gesamme Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das
Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhältniß des Werths und des Be-
trages derselben vertheilt.
Artikel 719.
Das Schiff nebst Zubehbr trägt bei:
1) mit dem Werthe, welchen es in dem Zustande am Ende der Reise bei
Beginn der Löschung hat;
2) mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff
und Zubehör.
Von dem unter Ziffer 1. bezeichneten Werth ist der noch vorhandene
Werth derjenigen Reparaturen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach
dem Havereifall erfolgt sind.
Artikel 720.
Die Ladung trägt bei:
1) mit den am Ende der Reise bei Beginn der Löschung noch vorhandenen
Gütern, oder wenn die Reise durch den Verlust des Schiffs endet (Ar-
tikel 710.), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden
Fällen diese Güter sich zur Zeit des Havereifalls am Bord des Schiffs
oder eines beichterfahrzeuges (Artikel 708. Ziffer 2.) befunden haben;
2) mit den aufgeopferten Gütern (Artikel 713.).
Artikel 721.
Bei Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz:
1) für die Güter, welche unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch
Sachvperständige zu ermittelnde Preis (Artikel 713.), welchen dieselben
am Ende der Reise bei Beginn und am Orte der Löschung des Schiffs,
oder