Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Sind Vorraͤthe oder Effekten dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine 
großen Haverei pebdrige Beschaͤdigung erlitten, so wird fuͤr dieselben nach 
aaßgabe der Artikel 713. bis 717. Bergütung ewährt; für Effekten, welche in 
Kostbarkeiten, Geldern und Werthpapieren bestehen, wird jedoch nur dann Ver- 
güuung gewährt, wenn dieselben dem Schiffer gehörig bezeichnet sind (Areikel 
08.). Vorräthe und Effekten, für welche eine Berglen gewährr wird, tra- 
gen mit dem Werth oder dem Werthsunterschied bei, welcher als große Ha- 
verei in Rechnung kommt. 
Die im Artikel 710. erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit 
sie gerettet sind. 
Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig. 
Artikel 726. 
Wenn nach dem Havereifall und bis zum Beginn der Löschung am Ende 
der Reise ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz verloren geht CArtikel 706.) 
oder zum Theil verloren geht oder im Werthe verringert wird, wohin insbe- 
sondere der Fall des Artikels 724. gehört, so tritt eine verhältnißmäßige Er- 
höhung der von den übrigen Gegenständen zu entrichtenden Beiträge ein. 
Ist erst nach Beginn der Löschung der Verlust oder die Werthsverringe- 
rung erfolgt, so geht der Beitrag, welcher auf den Gegenstand fällt, soweit 
dieser zur Berichtigung desselben unzureichend geworden ist, den Vergütungsbe- 
rechtigten verloren. 
Artikel 727. 
Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiff und der 
Fracht zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsglaubigern (Tit. 10.). 
Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht ihnen an den einzelnen 
Gütern wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrages ein Pfandrecht zu. 
Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nach- 
theil des dritten Erwerbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, 
gellend gemacht werden. 
Artikel 728. 
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages wird durch 
den Havereifall an sich nicht begründet. 
Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der 
Annahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichten sei, für 
den letzteren bis zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung 
hatten, insoweit persoönlich verpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung 
nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte geleistet werden können. « 
Artikel 729. 
Die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Bestim- 
mungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise 
endet. 
Ar-
	        
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