Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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dungsbetheiligten in allen Faͤllen, namentlich auch im Falle des zweiten Absones 
des Artikels 613., die im Artikel 713. bezeichnete Verguͤtung maaßgebend. Mit 
dem Werthe, durch welchen diese Verguͤtung bestimmt wird, tragen die ver- 
kauften Güter auch zu einer etwa eintretenden großen Haverei bei (Artikel 720.). 
Artikel 735. 
Ueber die außerdem nach den Grundsaͤtzen der großen Haverei zu ver- 
theilenden Schaͤden und Kosten bestimmt der Artikel 637. 
Die in den Faͤllen des Artikels 637. und des Artikels 734. zu entrich- 
tenden Beitraͤge und eintretenden Verguͤtungen stehen in allen rechtlichen Be- 
ziehungen den Beitraͤgen und Verguͤtungen in Faͤllen der großen Haverei gleich. 
Zweiter Abschnitt. 
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen. 
Artikel 736. 
Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer oder auf 
beiden Seiten durch den Stoß Schiff oder Ladung allein, oder Schiff und La- 
dung beschädigt werden oder ganz verloren gehen, so ist, falls eine Person der 
Besatzung des einen Schiffs durch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbei- 
geführt hat, der Rheder dieses Schiffs nach Maaßgabe der Artikel 451. und 
452. verpflichtet, den durch den Zusammenstoß dem anderen Schiff und dessen 
Ladung zugefügten Schaden ersetzen. 
Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffer sind zum Ersatze des Scha- 
dens beizutragen nicht verpflichtet. 
Die persönliche Verpflichrung der zur Schiffsbesatzung gehörigen Per- 
sonen, für die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch diesen Ar- 
tikel nicht berührt. 
Artikel 737. 
Fallt keiner Person der Besatzung des einen oder des anderen Schiffs 
ein Verschulden zur Last, oder ist der Jusammension durch beiderseitiges Ver- 
schulden herbeigeführt, so findet ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder 
anderen oder beiden Schiffen zugefügten Schadens nicht statt. 
Artikel 738. 
Die beiden vorstehenden Artikel kommen zur Anwendung ohne Unterschied, 
ob beide Schiffe, oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oder im 
Treiben befinden, oder vor Anker oder am Lande befestigt liegen. 
Artikel 739. 
Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken, bevor es 
einen
	        
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