Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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einen Hafen erreichen konnte, so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffs 
eine Folge des Zusammenstoßes war. 
Artikel 740. 
Wenn sich das Schiff unter der Fuͤhrung eines Zwangslootsen befunden 
hat und die zur Schiffsbesatzung gehbrigen Prrsonen die ihnen obliegenden 
Pflichten erfüllt haben, so ist der Rheder des Schiffs von der Verantwortung 
für den Schaden frei, welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Zu- 
sammensioß entstanden ist. 
Artikel 741. 
Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch dann zur Anwendung, 
wenn mehr als zwei Schiffe zusammensioßen. 
Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Be- 
satzung des einen Schiffs verschuldet, so haftet der Rheder des letzteren auch 
für den Schaden, welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses 
Schiffs mit einem anderen der Zusammensioß dieses anderen Schiffs mit einem 
dritten verursacht ist. 
Neunter Titel. 
Von der Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. 
Artikel 712. 
Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theil- 
weise, nachdem sie der Verfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von der- 
selben verlassen waren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicher- 
heit gebracht, so haben diese Personen Anspruch auf Bergelohn. 
Wird außer dem vorstehenden Fall ein Schiff oder dessen Ladung durch 
Hülfe dritter Personen aus einer Seenoth gerettet, so haben dieselben nur An- 
spruch auf Hülfslohn. 
Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs steht ein 
Anspruch auf Berge= oder Hülfslohn nicht zu. · 
Artikel 743. 
Wenn noch waͤhrend der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Berge- 
oder Hülfslohns geschlossen ist, so kann derselbe wegen erheblichen Uebermaaßes 
der zugesicherten Vergütung angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf 
das den Umständen entsprechende Maaß verlangt werden. « 
Artikel 744. 
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge= oder 
Hülfslohns von dem Richter unter Berucksichtigung aller Umstände des Falles 
nach billigem Ermessen in Geld festgesetzt. 
(Nr. 54060. 85 Ar-
	        
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