Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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gers uͤber den Betrag nicht hinaus, welcher bei Vertheilung der Kosten uͤber 
saͤmmtliche Gegenstaͤnde auf die ausgelieferten Guͤter faͤllt. 
Artikel 756. 
» Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels zu 
ergaͤnzen. 
Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung 
eines Berge= oder Hülfslohns oder über den Betrag desselben von einer ande- 
ren als einer richterlichen Behörde unter Vorbehalt des Rechtsweges (Areikel 
744.) zu entscheiden sei. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Wiedernehmung eines von 
senn gue genommenen Schiffs werden durch die Vorschriften dieses Titels 
ni erührt. 
Zehnter Titel. 
Von den Schiffsgläubigern. 
Artikel 757. 
bi Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläu= 
igers: 
1) die Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffes; zu diesen gehören auch 
die Kosten der Vertheilung des Kaufgeldes, sowie die erwaigen Kosten 
der Bewachung, Verwahrung und Erhaltung des Schiffs und seines 
Zubehörs seit der Einleitung des Zwangsverkaufs oder seit der derselben 
borausgegangenen. Beschlagnahme; 
2) die in der Ziffer 1. nicht begriffenen Kosten der Bewachung und Ver- 
wahrung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einbringung des 
Schiffs in den letzten Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangs- 
vollstreckung verkauft ist; 
3) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts= und Hafenabgaben, insbesondere 
die Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantaine= und Hafengelder; 
4) die aus den Dienst= und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der 
Schiffsbesatzung; 
5) die Lootsengelder, sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs= und Reklame- 
kosten; 
6) die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei; 
7) die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff verbodmet 
ist, sowie die Forderungen aus sonstigen Kreditgeschaften, welche der 
Schiffer als solcher während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des 
Heimathshafens in Nothfällen abgeschlossen hat (Artikel 497. 510.), 
auch wenn er Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist; 
den Forderungen aus solchen Kreditgeschäften siehen die Forderungen 
wegen Lieferungen oder Leistungen gleich, welche ohne Gewährung jines 
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