Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 647 — 
Kredits dem Schiffer als solchem waͤhrend des Aufenthalts des Schiffs 
außerhalb des Heimathshafens in Nothfaͤllen zur Erhaltung des Schiffs 
oder zur Ausfuͤhrung der Reise gemacht sind, soweit dies Lieferungen 
oder Leisiungen zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich waren; 
8) die Forderungen wegen Nichkablleferung oder Beschädigung der Ladungs- 
güter und der im zweiten Absatze des Artikels 674. erwähnten Reise- 
Effekten; 
9) die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen aus Rechts- 
geschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befug- 
nisse und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht geschlossen hat 
(Artikel 452. Ziffer 1.), sowie die nicht unter eine der vorigen Ziffern 
fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger 
oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Ver- 
trages, insofern die Ausführung des letzteren zu den Dienstobliegenheiten 
des Schiffers gehört hat (Artikel 452. Ziffer 2.); 
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung 
(Artikel 451. und 452. Ziffer 3.), auch wenn dieselbe zugleich Miteigen- 
thümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist. 
Artikel 758. 
Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbod- 
mung verpfändet ist, sieht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff und dem 
Zubehör desselben zu. 
Das Pfandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schiffs verfolgbar. 
Artikel 759. 
Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich 
außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Reise, aus welcher seine Forderung 
entstanden ist. 
10 
Artikel 760. 
Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige angesehen, zu 
welcher das Schiff von neuem ausgerüsier, oder welche entweder auf Grund 
eines neuen Frachtvertrages oder nach vollständiger Löschung der Ladung an- 
getreten wird. 
Artikel 761. 
Den im Artikel 757. unter Ziffer 4. aufgeführten Schiffsgläubigern sleht 
wegen der aus einer späteren Reise entsiandenen Forderungen zugleich ein gesetz- 
liches Pfandrecht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen 
3 denselben Dienst= und Heuervertrag fallen (Artikel 521. 536. 
Artikel 762. 
Auf das dem Bodmereigläubiger in Gemäßheit des Artikels 680. zustehende 
(Nr. 5408.) Pfand-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.