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Pfandrecht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche fuͤr das gesetzliche
Pfandrecht der uͤbrigen Schiffsglaͤubiger gelten.
Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereiglaͤubigers bestimmt sich
jedoch nach dem Inhalt des Bodmereivertrages (Autzel 681.).
Artikel 703.
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maaße
für Kapital, Zinsen, Bodmereiprdmie und Kosten. ·
Artikel 764.
Der Schiffsglaͤubiger, welcher sein Pfandrecht verfolgt, kann sowohl den
Rheder als auch den Schiffer belangen, den letzteren auch dann, wenn das
Schiff in dem Heimathshafen liegt (Artikel 495.).
Das gegen den Schiffer ergangene Erkenntniß ist in Ansehung des Pand-
rechts gegen den Rheder wirksam.
Artikel 765.
Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der
Rheder für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich personlich
verpflichtet wird.
Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffs-
besatzung aus den Dienst= und Heuerverträgen Anwendung (Artikel 453.).
Artikel 766.
Gehört das Schiff einer Rhederei, so haftet das Schiff und die Fracht
bensschisfeglenbigen in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur Einem Rheder
gehörte.
Artikel 707.
Das Pandrecht der Schiffsgläubiger am Schiff erlischt:
1) durch den im Inlande im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Ver-
kauf des Schiffs; an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgldubiger
das Kaufgeld.
Es müssen die Schiffsgläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte
öffentlich aufgefordert werden; im Uebrigen bleiben die Vorschriften
nürr das den Verkauf betreffende Verfahren den Landesgesetzen vorbe-
alten;
2) durch den von dem Schiffer im Falle der zwingenden Nothwendigkeit
auf Grund seiner gesetzlichen Befugnisse bewirkten Verkauf des Schißs
(Artikel 499.); an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das
Kaufgeld, so lange es bei dem Käufer aussteht oder noch in den Händen
des Schiffers ist. A
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