Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 779. 
Im Falle der Konkurrenz der Schiffsgläubiger, welche ihr Pfandrecht 
verfolgen, mit anderen Pfandglaubigern oder sonstigen Gläubigern, haben die 
Schiffsgläubiger den Vorzug. 
Artikel 780. 
Die Bestimmungen der Artikel 767. und 769. über das Erlöschen der 
Pfandrechte der Schiffsgläubiger finden auch Anwendung auf die sonstigen 
Pandrechte, welche nach den Landesgesetzen an dem Schiff oder einer Schiffs- 
part durch Willenserklärung oder Gesetz erworben und gegen den dritten Be- 
sitzer verfolgbar sind. 
Die Vorschrift des Artikels 767. Ziffer 1. trikt auch rücksichtlich der auf 
einer Schiffspart haftenden Pfandrechte im Falle des Zwangsverkaufs dieser 
Schiffspart ein. 
Im Uebrigen werden die Rechte der im ersten Absatze erwähnten Pand- 
gläubiger nicht nach den Bestimmungen dieses Titels, sondern nach den Lan- 
desgesetzen beurtheilt. 
Artikel 781. 
Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmereigelder, der 
Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs= und Hülfskosten (Artikel 624. 
626. 680. 727. 753.) haftenden Pandrechten sieht das wegen der Fracht allen 
übrigen nach; unter diesen übrigen hat das später entstandene vor dem früher 
entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Die 
Forderungen aus den von dem Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls abge- 
schlossenen Geschaͤften gelten als gleichzeitig entstanden. 
In den Faͤllen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschä- 
digung durch rechtswidrige Handlungen kommen die Vorschriften des Artikels 778., 
und in dem Falle des von dem Schiffer zur Abwendung oder Verringerun 
eines Verlustes nach Maaßgabe des dritten Absatzes des Artikels 504. bewirk- 
ten Verkaufs die Vorschriften des Artikels 767. Jiffer 2., und wenn derjenige, 
für dessen Rechnung der Verkauf geschehen ist, das Kaufgeld einzieht, der Ar- 
tikel 776. zur Anwendung. 
Elfter Titel. 
Von der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
Artikel 7382. 
Jedes in Geld schátzbare Interesse, welches Jemand daran hat, daß 
Schiff
	        
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