Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschifffahrt bestehe, kann Gegenstand 
der Seeversicherung sein. 
Artikel 783. 
Es koͤnnen insbesondere versichert werden: 
das Schiff; 
die Fracht; 
die Ueberfahrtsgelder; 
die Guͤter; 
die Bodmereigelder; 
die Havereigelder; 
andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueberfahrtsgelder 
oder Guͤter dienen; 
der von der Ankunft der Guͤter am Bestimmungsort erwartete Gewi 
(imaginaire Gewinn); 
die zu verdienende Provision; 
die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung). 
In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten. 
Artikel 784. 
Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht 
versichert werden. 
Artikel 785. 
Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Versiche- 
rung für eigene Rechnung), oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für 
fremde Rechnung), und in dem letzteren Falle mit oder ohne Bezeichnung der 
Person des Versicherten unter WVersicherung bringen. 
Es kann im Vertrage auch unbestimmt gelassen werden, ob die Versiche- 
rung für eigene oder für fremde Rechnung genommen wird (für Rechnung „wen 
es angeht“). Ergiebt sich bei einer Versicherung für Rechnung „wen es an- 
geht“, daß dieselbe für fremde Rechnung genommen ist, so kommen die Vor- 
schriften über die Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung. 
Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungsneh- 
mers geschlossen, wenn der Vertrag nicht ergiebt, daß sie für fremde Rechnung 
oder für Rechnung „wen es angeht“ genommen ist. 
Artikel 786. 
Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer nur dann 
verbindlich, wenn entweder der Versicherungsnehmer zur Eingehung derselben 
von dem Versicherten beauftragt war, oder wenn der Mangel eines solchen 
Auftrages von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrages dem 
Versicherer angezeigt wird. 
Ist die Anzeige unterlassen, so kann der Mangel des Auftrages da- 
54.) durch
	        
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