Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 790. 
Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungs- 
werth. 
Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht übersteigen. 
Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswerth übersteigt (Ueber- 
versicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung. 
Artikel 791. 
Uebersteigt im Fall einer gleichzeitigen Abschließung verschiedener WVersiche- 
rungsverträge der Gesammtbetrag der Versicherungssummen den Versicherungs- 
werkh, so haften alle Versicherer zusammen nur in Höhe des Versicherungs- 
werthes, und zwar jeder einzelne für so viele Prozente des Versicherungswerthes, 
als seine Versicherungssumme Prozente des Gesammtbetrages der Verstcherungs- 
summen bildet. Hierbei wird im Zweifel vermuthet, daß die Verträge gleich- 
zeitig abgeschlossen sind. 
Mehrere Versicherungsverträge, worüber eine gemeinschaftliche Polize er- 
theilt ist, ingleichen mehrere Versicherungsverträge, welche an demselben Tage 
abgeschlossen sind, gelten als gleichzeitig abgeschlossen. 
Artikel 792. 
Wird ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Werthe versichert ist, 
nochmals versichert, so hat die spätere Versicherung insoweit keine rechtliche Gel- 
tung, als der Gegenstand auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr bereits 
versichert ist (Doppelversicherung). 
Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werth versichert, so 
gilt die spatere Versicherung, insoweit sie auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe 
Gefahr genommen ist, nur für den noch nicht versicherten Theil des Werthes. 
Artikel 793. 
Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Eingehung der frü- 
heren Wersicherung rechtliche Gelrung: 
1) wenn bei dem Abschlusse des späteren Vertrages mit dem Versicherer 
vereinbart wird, daß demselben die Rechte aus der früheren Versicherung 
abzutreten seien; 
2) wenn die spätere Versicherung unter der Bedingung geschlossen wird, daß 
der Versicherer nur insoweit hafte, als der Versicherte sich an den fruͤ- 
heren Versicherer wegen Zahlungsunfähigkeit desselben nicht zu erholen 
vermöge oder die frühere Versicherung nicht zu Recht bestehe; 
3) wenn der frühere Versicherer mittelst Verzichtanzeige seiner Verpflichtung 
insoweit entlassen wird, als zur Vermeidung einer Ooppelversicherung ns- 
thig ist, und der spätere Versicherer bei Eingehung der späteren Versiche- 
rung hiervon benachrichtigt wird. Dem früheren Versicherer gebührt in 
(Vr. 5408. diesem
	        
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