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Artikel 799.
Als Versicherungswerth des Schiffs gilt, wenn die Parteien nicht eine
andere Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, der Werth, welchen das
Schiff in dem Zeitpunkt hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu
laufen beginnt.
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Ver-
sicherungswerth des Schiffs taxirt ist.
Artikel 800.
Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zu-
gleich mit dem Schiff oder besonders versichert werden, insoweit sie nicht bereits
durch die Versicherung der Brutkofracht versichert sind. Dieselben gelten nur
dann als mit dem Schiff versichert, wenn es vereinbart ist.
Artikel 801.
Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichert werden, insoweit
sie nicht bereits durch die Versicherung der Ausrüstungskosten, der Heuer und
der Versicherungskosten versichert ist.
Als Versicherungswerth der Fracht gilt der Betrag der in den Fracht-
verträgen bedungenen Fracht, und wenn eine bestimmte W• nicht bedungen
isi, oder insoweik Güter für Rechnung des Rheders verschifft sind, der Betrag
der üblichen Fracht (Artikel 620.).
Artikel 802.
Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob dieselbe ganz
L- ob nur ein Theil derselben versichert sei, so gilt die ganze Fracht als ver-
sichert.
Ist nicht bestimmt, ob die Brutto= oder Nettofracht versichert sei, so gilt
die Bruttofracht als versichert.
Wenn die Fracht der Hinreise und die Fracht der Zurückreise unter einer
Versicherungssumme versichert sind und nicht bestimmt ist, welcher Theil der
Versicherungssumme auf die Fracht der Hinreise und welcher Theil auf die
Fracht der Zurückreise falle, so wird die Hälfte derselben auf die Fracht der
Hinreise, die Hälfte auf die Fracht der Zurückreise gerechnek.
Artikel 803.
Als Versicherungswerth der Güter giit wenn die Parteien nicht eine
andere Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, derjenige Werth, wel-
chen die Güter am Ort und zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurech-
nung aller Kosten bis an Bord einschließlich der Versicherungskosten.
Die Fracht, sowie die Kosten während der Reise und am Bestimmungs-
orte werden nur hinzugerechnet, sofern es vereinbart ist.
Die Bestimmungen dieses Artikels kommen auch dann zur Anwendung,
wenn der Versicherungswerth der Güter tarxirt ist.
Jahrgang 1861. (Nr. 5408.) 87 Ar-