Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 804. 
Sind die Ausrüsiungskosten oder die Heuer, sei es selbstständig, sei es 
durch Versicherung der Bruttofracht, versichert, oder sind bei der Versicherung 
von Gütern die Kaacht oder die Kosten während der Reise und am Bestim- 
mungsorte versichert, so leistet der Versicherer für denjenigen Theil derselben 
keinen Ersatz, welcher in Folge eines Unfalls erspart wird. 
Artikel 805. 
Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginaire Gewinn oder die 
Provision, selbst wenn der Versicherungswerth der Güter taxirt ist, als mitver- 
sichert nur anzusehen, sofern es im Vertrage bestimmt ist. 
Ist im Falle der Mitversicherung des imaginairen Gewinnes der Ver- 
sicherungswerth taxirt, aber nicht bestimmt, weccher Theil der Tare auf den 
imaginairen Gewinn sich beziehe, so wird angenommen, daß zehn Prozent der 
Tare auf den imaginairen Gewinn fallen. Wenn im Falle der Mitversicherung 
des imaginairen Gewimnes der Versicherungswerth nicht taxirt ist, so werden 
als imaginairer Gewinn zehn Prozent des Versicherungswerthes der Güter 
(Artikel 803.) als versichert betrachtet. 
Die Besiimmungen des zweiten Absatzes kommen auch im Falle der Mit- 
versicherung der Provision mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß an Stelle 
der zehn Prozent zwei Prozent treten. 
Artikel 8006. 
Ist der imaginaire Gewinn oder die Provision selbstständig versichert, der 
Versicherungswerth jedoch nicht taxirt, so wird im Zweifel angenommen, daß 
die Versicherungssumme zugleich als Taxe des Versicherungswerkhes gelten soll. 
Artikel 807. 
Die Bodmereigelder können einschließlich der Bodmereiprämie für den 
Bodmereiglaubiger versichert werden. 
Ist bei der Versicherung von Bodmereigeldern nicht angegeben, welche 
Gegenstande verbodmet sind, so wird angenommen, daß Bodmereigelder auf 
Schiff, Fracht und Ladung versichert seien. Wenn in Wirklichkeit nicht alle 
diese Gegenstände verbodmet sind, so kann nur der Versicherer auf die vor- 
siehende Bestimmung sich berufen. 
Artikel 808. 
Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, insoweit er 
einen Schaden vergütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten 
zu fordern beugt ist, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im zweiten Absatze 
des Artikels 778. und im zweiten Absatze des Artikel 781., in die Rechte des 
Versicherten gegen den Dritkten. 
Der Behpschent ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es werlnt: 
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