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Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht ange-
zeigte Umstand dem Versicherer bekannt war, oder als ihm bekannt vorausgesetzt
werden durfte.
Artikel 813.
Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrages
in Bezug auf einen erheblichen Umstand (Artikel 810.) eine unrichtige Anzeige
emacht, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich, es sei denn, daß
iesem die Unrichtigkeit der Anzeige bekannt war.
Diese Bestimmung kommt zur Anwendung ohne Unterschied, ob die An-
zeige wissentlich oder aus Irrehum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig
gemacht ist.
Artikel 814.
Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammt-
heit von Gegenständen den Vorschriften der Artikel 810. bis 813. in Ansehung
eines Umstandes zuwidergehandelt, welcher nur einen Theil der versicherten Ge-
genstände betrifft, so bleibt der Vertrag für den Versicherer in Ansehung dei
brigen Theils verbindlich. Der Vertrag ist jedoch auch in Ansehung dieses
Theils für den Versicherer unverbindlich, wenn erhellet, daß der letztere den
selben allein unter denselben Bestimmungen nicht versichert haben würde.
Artikel 815.
Dem Versicherer gebührt in den Fallen der Artikel 810. bis 814., sellsst
wenn er die gänzliche oder theilweise Unverbindlichkeir des Vertrages geltad
macht, gleichwohl die volle Prämie.
Dritter Abschnitt.
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage.
Artikel 810.
Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach dem
Abschlusse des Vertrages und, wenn eine Polize verlangt wird, gegen Ausliefe-
rung der Polize zu zahlen. ·
Zur Zahlung der Praͤmie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.
Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsneh-
mer zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch
nicht erhalten hat, so kann der Versicherer auch den Versicherten auf Jahlung
der Prämie in Anspruch nehmen.
Artikel 817.
. Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr fuͤr den Versicherer
zu laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer ber
er