Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 660 — 
Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht ange- 
zeigte Umstand dem Versicherer bekannt war, oder als ihm bekannt vorausgesetzt 
werden durfte. 
Artikel 813. 
Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrages 
in Bezug auf einen erheblichen Umstand (Artikel 810.) eine unrichtige Anzeige 
emacht, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich, es sei denn, daß 
iesem die Unrichtigkeit der Anzeige bekannt war. 
Diese Bestimmung kommt zur Anwendung ohne Unterschied, ob die An- 
zeige wissentlich oder aus Irrehum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig 
gemacht ist. 
Artikel 814. 
Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammt- 
heit von Gegenständen den Vorschriften der Artikel 810. bis 813. in Ansehung 
eines Umstandes zuwidergehandelt, welcher nur einen Theil der versicherten Ge- 
genstände betrifft, so bleibt der Vertrag für den Versicherer in Ansehung dei 
brigen Theils verbindlich. Der Vertrag ist jedoch auch in Ansehung dieses 
Theils für den Versicherer unverbindlich, wenn erhellet, daß der letztere den 
selben allein unter denselben Bestimmungen nicht versichert haben würde. 
Artikel 815. 
Dem Versicherer gebührt in den Fallen der Artikel 810. bis 814., sellsst 
wenn er die gänzliche oder theilweise Unverbindlichkeir des Vertrages geltad 
macht, gleichwohl die volle Prämie. 
Dritter Abschnitt. 
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage. 
Artikel 810. 
Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach dem 
Abschlusse des Vertrages und, wenn eine Polize verlangt wird, gegen Ausliefe- 
rung der Polize zu zahlen. · 
Zur Zahlung der Praͤmie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet. 
Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsneh- 
mer zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch 
nicht erhalten hat, so kann der Versicherer auch den Versicherten auf Jahlung 
der Prämie in Anspruch nehmen. 
Artikel 817. 
. Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr fuͤr den Versicherer 
zu laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer ber 
er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.