Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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der Versicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen 
Versicherungen traͤgt der Versicherer die Gefahr fuͤr die andere Reise nur dann, 
wenn die Veränderung der Reise weder von dem Versicherten, noch im Auf- 
trage oder mit Genehmigung desselben bewirkt ist. 
Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Ver- 
sicherer zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach 
der Veränderung der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese 
Unfälle, wenn die Veränderung weder von dem Versicherten, noch im Auftrage 
oder mit Genehmigung desselben bewirkt, oder wenn sie durch einen Nothfall 
verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche 
der Versicherer nicht zu tragen hat. 
Die Reise ist veränderk, sobald der Entschluß, dieselbe nach einem ande- 
ren Bestimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten auch 
die Wege nach beiden Bestimmungshäfen sich noch nicht geschieden haben. Diese 
Vorschrift gilt sowohl für die Fälle des ersten, als für die Fälle des zweiten 
Absatzes dieses Artikels. 
Artibel 818. 
Wenn von dem Versicherten oder im Auftrage oder mit Genehmigung 
desselben der Antrikt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von 
dem der versscherten Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen an- 
gelaufen wird, dessen Angehung als in der versicherten Reise begriffen nicht er- 
achtet werden kann, oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Vergröße- 
rung oder Veränderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser Be- 
ziehung ertheilre besondere Zusage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht 
für die spater sich ereignenden Unflle. 
Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein: 
1) wenn erhellet, daß die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr kei- 
nen Einfluß auf den späteren Unfall hat üben können; 
2) wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die 
Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen 
Nothfall verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich 
gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat; 
3) wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das Gebot 
der Menschlichkeit genöthigt ist. 
Artikel 819. 
· Wird bei dem Abschlusse des Vertrages der Schiffer bezeichnet, so ist in 
dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte 
Schiffer auch die Führung des Schiffs behalten werde. 
Artikel 820. 
Bei der Versicherung von Gütern haftet der Wersicherer für keinen Un- 
fall, wenn und insoweit die Beförderung derselben nicht mit dem zum Trans- 
(Nr. 5403.) port
	        
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