Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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port bestimmten Schiff geschiehlt. Er haftet jedoch nach Maaßgabe des Ver- 
trages, wenn die Güter, nachdem die Gefahr für ihn bereits zu laufen begon- 
nen hat, ohne Auftrag und ohne Genehmigung des Versicherten in anderer 
Art als mit dem zum Transport bestimmten Schiff weiter befördert werden, oder 
wenn dies in Folge eines Unfalls geschiehr, es sei denn, daß der letztere in einer 
Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat. 
Artikel 821. 
Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffs oder 
der Schiffe (in unbestimmten oder unbenannten Schiffen) muß der Wersicherte, 
sobald er Nachricht erhält, in welches Schiff versicherte Güter abgeladen sind, 
diese Nachricht dem Versicherer mittheilen. 
Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Versicherer 
für keinen Unfall, welcher den abgeladenen Gütern zuslößt. 
Artibel 822. 
Jeder Unfall muß, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, 
wenn dieser von der Versicherung Kenntniß hat, Nachricht von dem Unfall 
erhalt, dem Versicherer angezeigt werden, widrigenfalls der Versicherer befugt 
ist, von der Entschädigungssumme den Betrag abzuziehen, um welchen dieselbe 
bei rechtzeitiger Anzeige u gemindert haͤtte. 
Artikel 823. 
Der Versicherte ist verpflichtet, wenn ein Unfall sich zuträgt, sowohl für 
die Rektung der versicherrten Sachen, als für die Abwendung größerer Nach- 
theile thunlichst zu sorgen. 
Er hat jedoch, wenn thunlich, über die erforderlichen Maaßregeln vorher 
mit dem Versicherer Rücksprache zu nehmen. 
Dierter Abschnitt. 
Umfang der Gefahr. 
Artikel 824. 
Der Versicherer trägt alle Gefahren, welchen Schiff oder Ladung wäh- 
rend der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nach- 
folgenden Bestimmungen oder durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist. 
Er trägt insbesondere: 
1) die Gefahr der Elementarereignisse und der sonstigen Seeunfälle, selbst 
wenn diese durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt sind, als: 
Eindringen des Seewassers, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Ex- 
plosion, Blitz, Erdbeben, Beschädigung durch Eis u. s. w.; 
2) die Gefahr des Krieges und der Verfügungen von hoher Hand; 2r) 
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