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sehung der Unfälle, welchen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzk ist,
mit demselben Zeitpunkt, in dem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs
für dieselbe Reise beginnen und enden würde, in Ansehung der Unfälle, welchen
die Güter ausgesetzt sind und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben
Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung der Güter für dieselbe
Reise beginnen und enden würde. ·
Bei der Versicherung von Ueberfahrtsgeldern beginnt und endet die Ge-
fahr mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des
Schiffs beginnen und enden wuͤrde.
Der Versicherer von Fracht- und Ueberfahrtsgeldern haftet fuͤr einen Un-
fall, von welchem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als Fracht- oder
Ueberfahrtsvertraͤge bereits abgeschlossen sind, und wenn der Rheder Guͤter fuͤr
seine Rechnung verschifft, nur insoweit, als dieselben zum Zweck der Einladung
in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge bereits vom Lande geschieden sind.
Artikel 830.
Bei der Versicherung von Bodmerei- und Havereigeldern beginnt die
Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder wenn
der Versicherte selbsi die Havereigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, in
welchem dieselben verwendet sind; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem sie
bei einer Versicherung der Gegensiände, welche verbodmet oder worauf die
Havereigelder verwendet sind, enden würde.
Artikel 831.
Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen
Zeit oder der versicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer trägt
insbesondere die Gefahr auch während des Aufenthalts in einem Noth= oder
Zwischenhafen und im Falle der Versicherung für die Hin= und Rückreise wäh-
rend des Aufenthalts des Schiffs in dem Bestimmungshafen der Hinreise.
Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird das Schiff zur
Reparatur an das Land gebracht, so trägt der Versicherer die Gefahr auch
während die Güter oder das Schiff sich am Lande befinden.
Artikel 832.
Wenn nach dem Beginn der Gefahr die versicherte Reise freiwillig oder
gezwungen aufgegeben wird, so tritt in Ansehung der Beendigung der Gefahr
ber Hafen, in welchem die Reise beendigt wird, an die Stelle des Bestimmungs-
afens.
Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffs aufgegeben ist, in
anderer Art als mit dem zum Transport besiimmten Schiff nach dem Be-
stimmungshafen weiter befördert, so läuft in Betreff derselben die begonnene Ge-
fahr fort, auch wenn die Weiterbeförderung ganz oder zum Theil zu Lande
eschiehr. Der Versicherer trägt in solchen Säten zugleich die Kosten der frü-
heien Löschung, die Kosten der einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der
Weiterbeförderung, auch wenn diese zu Lande erfolgt.
Jahrgang 1861. (Nr. 5408.) 88 Ar-