Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 665 — 
sehung der Unfälle, welchen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzk ist, 
mit demselben Zeitpunkt, in dem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs 
für dieselbe Reise beginnen und enden würde, in Ansehung der Unfälle, welchen 
die Güter ausgesetzt sind und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben 
Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung der Güter für dieselbe 
Reise beginnen und enden würde. · 
Bei der Versicherung von Ueberfahrtsgeldern beginnt und endet die Ge- 
fahr mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des 
Schiffs beginnen und enden wuͤrde. 
Der Versicherer von Fracht- und Ueberfahrtsgeldern haftet fuͤr einen Un- 
fall, von welchem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als Fracht- oder 
Ueberfahrtsvertraͤge bereits abgeschlossen sind, und wenn der Rheder Guͤter fuͤr 
seine Rechnung verschifft, nur insoweit, als dieselben zum Zweck der Einladung 
in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge bereits vom Lande geschieden sind. 
Artikel 830. 
Bei der Versicherung von Bodmerei- und Havereigeldern beginnt die 
Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder wenn 
der Versicherte selbsi die Havereigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, in 
welchem dieselben verwendet sind; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem sie 
bei einer Versicherung der Gegensiände, welche verbodmet oder worauf die 
Havereigelder verwendet sind, enden würde. 
Artikel 831. 
Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen 
Zeit oder der versicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer trägt 
insbesondere die Gefahr auch während des Aufenthalts in einem Noth= oder 
Zwischenhafen und im Falle der Versicherung für die Hin= und Rückreise wäh- 
rend des Aufenthalts des Schiffs in dem Bestimmungshafen der Hinreise. 
Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird das Schiff zur 
Reparatur an das Land gebracht, so trägt der Versicherer die Gefahr auch 
während die Güter oder das Schiff sich am Lande befinden. 
Artikel 832. 
Wenn nach dem Beginn der Gefahr die versicherte Reise freiwillig oder 
gezwungen aufgegeben wird, so tritt in Ansehung der Beendigung der Gefahr 
ber Hafen, in welchem die Reise beendigt wird, an die Stelle des Bestimmungs- 
afens. 
Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffs aufgegeben ist, in 
anderer Art als mit dem zum Transport besiimmten Schiff nach dem Be- 
stimmungshafen weiter befördert, so läuft in Betreff derselben die begonnene Ge- 
fahr fort, auch wenn die Weiterbeförderung ganz oder zum Theil zu Lande 
eschiehr. Der Versicherer trägt in solchen Säten zugleich die Kosten der frü- 
heien Löschung, die Kosten der einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der 
Weiterbeförderung, auch wenn diese zu Lande erfolgt. 
Jahrgang 1861. (Nr. 5408.) 88 Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.