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Geseh= und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
.W 6.
München, den 31. Januar 1899.
Inhaltk:
Bekanutmachung vom 18. Januar 1899, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnhaber durch die Stadtgemeinde
Oof betreffend. — Bekanntmachung vom 20. Jannar 1809, den Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes
vom 6. Juli 1884 betreffend. — Bekanutmachung vom 2). Jannar 1899, Gesuch der Filzfabrik
Offingen, A. G., um die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. —
Bekanntmachung vom 26. Jannar 1899, Ausgabe von Pfandbriefen betreffend. — Hoftitel-Verleihung. —
Ordens Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Auszug
aus der Adels-Matrikel des Königreickes.
—–—.
Nr. 453.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde
Hof betreffend.
Kl. Staatsministerinm des Innern.
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige Bestimmungen
über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kgl. Allerhochsten
Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und 185)
der Stadtgemeinde Hof auf Grund der Beschlüsse der Gemeindekollegien vom 26. und
30 März 1895, 20. Oktober und 9. November 1896, ferner vom 1. und 14. Februar
und vom 4. und 17. Oktober 1898 und der staatsaussichtlichen Bescheide der k. Regierung,
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