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der Versicherte durch mangelhafte Wahrnehmung seiner Rechte die Benach-
theiligung verschuldet hat.
Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinem
Nachtheil Begünstigten dem Versicherer abzutreten.
Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fallen die Dispache dem
Versicherten gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem Versicherten selbst
erliltener Schaden, für welchen ihm nach dem am Orte der Aufmachung der
Dispache geltenden Rechte eine Vergütung nicht gebührt hätte, gleichwohl als
große Haverei behandelt worden ist.
Artikel 842.
Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Haverei ge-
hörenden oder nach den Grundsätzen der letzteren zu beurhellenden Schadens
haftet der Versicherer, wenn die Einleitung des die Feststellung und Vertheilung
des Schadens bezweckenden ordnungsmäßigen Verfahrens staltgefunden hat, in
Ansehung der Beiträge, welche dem Versicherten zu entrichten sind, nur inso-
weit, als der Versicherte die ihm gebührende Vergütung auch im Rechtswege,
sofern er diesen füglich betreten konnte, nicht erhalten hat.
Artikel 843.
Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Verlicherten
unterblieben, so kann derselbe den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach
Maaßgabe des Versicherungsvertrages ummittelbar in Anspruch nehmen.
Artikel 844.
Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis auf Höhe der Ver-
sicherungssumme. ·
Er hat jedoch die im Artikel 838. unter Ziffer 3. und 4. erwähnten
Kosten vollstaͤndig zu erstatten, wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlende
Verguͤtung die DVefsicherungsstumme Werrseigt.
Sind in Folge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet, z. B.
Loskaufs= oder Reklamekosten verausgabt, oder sind zur Wiederherstellung oder
Ausbesserung der durch den Unfall beschädigten Sache bereits Verwendungen
geschehen, z. B. zu einem solchen Jwecke Havereigelder verausgabt, oder sind
von dem Versicherten Beiträge zur großen Haverei bereits entrichtet, oder ist
eine persönliche Verpflichtung des Versicherten zur Entrichtung solcher Beitrage
bereits entstanden, und ereignet sich später ein neuer Unfall, so haftet der Ver-
sicherer für den durch den späteren Unfall entstehenden Schaden bis auf Höhe
der ganzen Versicherungssumme ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden
früheren Aufwendungen und Beiträge.
Artikel 845.
Der Versicherer ist nach Eintritt eines Unfalls berechtigt, durch Zahlung
der vollen Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten aus Dem
ers