Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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der Versicherte durch mangelhafte Wahrnehmung seiner Rechte die Benach- 
theiligung verschuldet hat. 
Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinem 
Nachtheil Begünstigten dem Versicherer abzutreten. 
Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fallen die Dispache dem 
Versicherten gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem Versicherten selbst 
erliltener Schaden, für welchen ihm nach dem am Orte der Aufmachung der 
Dispache geltenden Rechte eine Vergütung nicht gebührt hätte, gleichwohl als 
große Haverei behandelt worden ist. 
Artikel 842. 
Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Haverei ge- 
hörenden oder nach den Grundsätzen der letzteren zu beurhellenden Schadens 
haftet der Versicherer, wenn die Einleitung des die Feststellung und Vertheilung 
des Schadens bezweckenden ordnungsmäßigen Verfahrens staltgefunden hat, in 
Ansehung der Beiträge, welche dem Versicherten zu entrichten sind, nur inso- 
weit, als der Versicherte die ihm gebührende Vergütung auch im Rechtswege, 
sofern er diesen füglich betreten konnte, nicht erhalten hat. 
Artikel 843. 
Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Verlicherten 
unterblieben, so kann derselbe den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach 
Maaßgabe des Versicherungsvertrages ummittelbar in Anspruch nehmen. 
Artikel 844. 
Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis auf Höhe der Ver- 
sicherungssumme. · 
Er hat jedoch die im Artikel 838. unter Ziffer 3. und 4. erwähnten 
Kosten vollstaͤndig zu erstatten, wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlende 
Verguͤtung die DVefsicherungsstumme Werrseigt. 
Sind in Folge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet, z. B. 
Loskaufs= oder Reklamekosten verausgabt, oder sind zur Wiederherstellung oder 
Ausbesserung der durch den Unfall beschädigten Sache bereits Verwendungen 
geschehen, z. B. zu einem solchen Jwecke Havereigelder verausgabt, oder sind 
von dem Versicherten Beiträge zur großen Haverei bereits entrichtet, oder ist 
eine persönliche Verpflichtung des Versicherten zur Entrichtung solcher Beitrage 
bereits entstanden, und ereignet sich später ein neuer Unfall, so haftet der Ver- 
sicherer für den durch den späteren Unfall entstehenden Schaden bis auf Höhe 
der ganzen Versicherungssumme ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden 
früheren Aufwendungen und Beiträge. 
Artikel 845. 
Der Versicherer ist nach Eintritt eines Unfalls berechtigt, durch Zahlung 
der vollen Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten aus Dem 
ers
	        
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