Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Versicherungsvertrage sich zu befreien, insbesondere von der Verpflichtung, die 
Kosten zu erstatten, welche zur Rettung, Erhaltung und Wiederherstellung der 
versicherten Sachen erforderlich sind. 
War zur Zeit des Eintritts des Unfalls ein Theil der versicherten Sachen 
der vom Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hat der Ver- 
sicherer, welcher von dem Rechte dieses Artikels Gebrauch macht, den auf jenen 
Theil fallenden Theil der Versicherungssumme nicht zu entrichten. 
Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versscherungafumme beinen 
Anspruch auf die versicherten Sachen. 
Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versicherer 
zum Ersatze derjenigen Kosten verpflichter, welche auf die Rettung, Erhaltung 
oder Wiederherstellung der versicherren Sachen verwendet sind, bevor seine Er- 
klärung, von dem Rechte Gebrauch zu machen, dem Versicherten zuge- 
gangen ist. 
Artikel 846. 
Der Versicherer muß seinen Entschluß, daß er von dem im Artikel 845. 
bezeichneten Rechte Gebrauch machen wolle, bei Verlust dieses Rechts dem Ver- 
sicherten spätestens am dritten Tage nach Ablauf desjenigen Tages erklären, 
an welchem ihm der Versicherte nicht allein den Unfall unter Bezeichnung der 
Beschaffenheit und unmiktelbaren Folgen desselben angezeigt, sondern auch alle 
sonstigen auf den Unfall sich beziehenden Umstände mitgekheilt hat, soweit die 
letzteren dem Versicherten bekannt sind. 
Artikel 847. 
Im Falle nicht zum vollen Werthe versichert ist, haftet der Versicherer 
für die im Artikel 838. unter Ziffer 1. bis 4. erwähnten Beilräge, Aufopfe- 
rungen und Kosien nur nach Verhältniß der Versicherungssumme zum Ver- 
sicherungswerth. 
Artikel 848. 
Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird da- 
durch nicht wieder aufgehoben oder geandert, daß später in Folge einer Gefahr, 
welche der Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein 
Totalverlust eintritt. 
· Artikel 849. 
Besondere Havereien, wenn sie ohne die Kosten der Ermittelung und Fest- 
stellung des Schadens (Artikel 838. Ziffer 4.) drei Prozent des Versicherungs- 
werths nicht uͤbersteigen, hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie aber 
mehr als drei Prozent betragen, ohne Abzug der drei Prozent zu verguͤten. 
Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind die 
drei Prozent fuͤr jede einzelne Reise zu berechnen. Der Begriff der Reise be- 
stimmt sich nach der Vorschrift des Artikels 760. 
Artikel 850. 
Die im Artikel 838. unter Ziffer 1. bis 3. erwähnten Beiträge, Auf- 
(Nr. 5408) opfe-
	        
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