Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 854. 
Wenn der Vertrag mit der Klausel: „für behaltene Ankunft“ abgeschlos- 
sen ist, so endet die Gefahr für den Versicherer schon mit dem Zeitpunkt, in wel- 
chem das Schiff im Bestimmungshafen am gebrauchlichen oder gehbrigen Platze 
den Anker hat fallen lassen oder befestigt ist. 
Auch haftet der Versicherer nur: 
1) bei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wenn entweder ein 
Totalverlust eintritt, oder wenn das Schiff abandonnirt (Artikel 865.) 
oder in Folge eines Unfalles vor Erreichung des Bestimmungshafens 
wegen Reparaturunfähigkeit oder wegen Reparaturunwürdigkeit verkauft 
wird (Artikel 877.); 
2) bei der auf Güter sich beziehenden Versicherung, wenn die Güter oder 
ein Theil derselben in Folge eines Unfalles den Bestimmungshafen nicht 
erreichen, insbesondere wenn sie vor Erreichung desselben in Folge eines 
Unfalles verkauft werden. Erreichen die Güter den Bestimmungshafen, 
so haftet der Versicherer weder für eine Beschädigung noch für einen 
Verlust, welcher Folge einer Beschädigung ist. 
Ueberdies hat der Versicherer in keinem Falle die in dem Arcikel 838. unter 
Ziffer 1. bis 4. erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen. 
Artikel 855. 
Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädigung außer im 
Strandungsfall“ abgeschlossen ist, so haftet der Versicherer nicht für einen 
Schaden, welcher aus einer Beschädigung entstanden ist, ohne Unterschied, ob 
derselbe in einer Werthsverringerung oder in einem gänzlichen oder theilweisen 
Verluste und insbesondere darin besteht, daß die versicherten Güter gänzlich ver- 
dorben und in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört den Bestimmungsha- 
fen erreichen oder während der Reise wegen Beschädigung und drohenden Verderbs 
verkauft worden sind, es sei denn, daß das Schiff oder das Leichterfahrzeug, 
worin die versicherten Güter sich befinden, gestrandet ist. Der Strandung wer- 
den folgende Seeunfälle gleich geachter- Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfes, 
Scheitern und jeder Seeunfall, wodurch das Schiff oder Leichterfahrzeug repa- 
raturunfähig geworden ist. 
Hat eine Strandung oder ein dieser gleich zu achtender anderer Seeunfall 
sich ereignet, so haftet der Versicherer für jede drei Prozent übersteigende (Ar- 
tikel 849.) Beschadigung, welche in Folge eines solchen Seeunfalls entstanden 
ist, nicht aber für eine sonstige Beschädigung. Es wird bis zum Nachweise des 
Gegentheils vermuthet, daß eine Beschädigung, welche möglicherweise Folge des 
eingetretenen Seeunfalls seln kann, in Folge desselben entstanden ist. 
Für jeden Schaden, welcher nicht aus einer Beschädigung entstanden ist, 
haftet der Versicherer, ohne Unterschied, ob eine Strandung oder ein anderer 
der erwähnten Unfälle sich zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise, als 
wenn der Vertrag ohne die Klausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er 
(Nr. 5406.) für
	        
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