Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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für die im Artikel 838. unter Ziffer 1. 2. und 4. erwähnten Beiträge, Auf- 
opferungen und Kosten, für die darin unter Ziffer 3. erwähnten Kosten aber 
nur dann, wenn sie zur Abwendung eines ihm zur Last fallenden Verlustes ver- 
ausgabt sind. 
Eine Beschädigung, welche erweislich ohne Selbstentzündung durch Feuer 
oder durch Löschung eines solchen Feuners, oder durch Beschießen entstanden ist, 
wird als eine solche Beschädigung, von welcher der Versicherer durch die Klausel 
befreit wird, nicht angesehen. 
Artikel 856. 
Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Stran- 
dungsfall“ abgeschlossen ist, so sinden die Bestimmungen des vorstehenden Ar- 
tikels mit der Maaßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit 
haftet, als er nach dem vorstehenden Artikel für Beschädigung aufkommt. 
Artikel 857. 
Eine Strandung im Sinne der Artikel 855. und 856. ist vorhanden, 
wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Schifffahrt auf den 
Grund festgeräth und entweder 
nicht wieder flott wird, oder 
zwar wieder flott wird, jedoch entweder 
1) nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maaßregeln, als: Kappen der 
Masten, Werfen oder Löschung eines Theils der Ladung und dergleichen, 
oder durch den Eintrikt einer ungewöhnlich hohen Fluth, nicht aber aus- 
schließlich durch Anwendung gewöhnlicher Maaßregeln, als: Winden auf 
den Anker, Backstellen der Segel und dergleichen, oder 
2) erst nachdem das Schiff durch das Fesigerathen einen erheblichen Scha- 
den am Schiffskörper erlitten hat. 
Zünfter Abschnitt. 
Umfang des Schadens. 
Artikel 858. 
Ein Totalverlust des Schiffs oder der Güter liegt vor, wenn das Schiff 
oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf 
Wiedererlangung entzogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oder in 
ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. Ein 
Totalverlust des Schiffs wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einzelne Theile 
des Wracks oder des Inventars gerettet sind. 
Artikel 859. 
Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht 
verloren gegangen ist. A 
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