— 673 —
Artikel 860.
Ein Totalverlust in Ansehung des imaginairen Gewinnes oder in Anse-
hung der Provision, welche von der Ankunft der Guͤter am Bestimmungsorte
erwartet werden, liegt vor, wenn die Guͤter den Bestimmungsort nicht er-
reicht haben.
Artikel 861.
Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei= oder Havereigelder liegt vor,
wenn die Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder vor-
eschossen oder verausgabt. sind, entweder von einem Totalverluste oder derge-
gol- von anderen Unfällen betroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeige-
führten Beschädigungen, Verbodmungen oder sonstigen Belastungen zur Deckung
jener Gelder mcchts übrig geblieben ist.
Artikel 862.
Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme
zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach Vorschrift des Ar-
tikels 804. etwa zu machenden Abzüge.
Artikel 863.
Ist im Falle des Totalverlustes vor der Zahlung der Versicherungs-
summe etwas gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versiche-
rungssummt in Abzug. War nicht zum vollen Werthe versichert, so wird
ur ein verhältnißmäßiger Theil des Gerekteten von der Versicherungssumme
abgezogen.
gez Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Ver-
sicherten an der versicherten Sache auf den Bersicherer über.
Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige
oder theilweise Rettung, so hat auf das nachtraglich Gerettete nur der Ver-
sicherer Anspruch. War nicht zum vollen Werthe versichert, so gebührt dem
Versicherer nur ein verhältnißmaßiger Theil des Geretteten.
Artikel 864.
Sind bei einem Totalverlusie in Ansehung des imaginairen Gewinnes
(Artikel 860.) die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Rein-
erlös mehr beträgt, als der Versicherungswerth der Güter, oder ist für diesel-
ben, wenn sie in Fällen der großen Haverei aufgeopfert sind, oder wenn dafür
nach Maaßgabe der Artikel 612. und 613. Ersatz geleistet werden muß, mehr
als jener Werth vergütet, so kommt von der Versicherungssumme des imagi-
nairen Gewinns der Ueberschuß in Abzug.
Artikel 865.
Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vol-
Jahrgang 1861. (Nr. 5408.) 89 len